Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Sie haben da aller Voraussicht nach durchaus Recht, denn nach § 14 Abs. 4
Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt:
"Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."
Insoweit greift § 125 S. 1 BGB
ein:
"Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig."
Insofern würde dieses mit der Befristung nicht möglich sein, zumal Sie ja momentan unbefristet arbeiten, was auch weiterhin möglich.
§ 2
des Nachweisgesetzes - Nachweispflicht - schreibt nämlich vor:
"(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen."
Andernfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo,
wenn ich alles richtig verstanden habe heißt dies, sollte mir ein befristeter Vertrag vorgelegt werden, nicht unterschreiben, sonst setzte ich mich in ein befristetes Arbeitsverhältnis, obwohl ich die selbe Arbeit wie zuvor mache.
Vielen dank und schönes Wochenende
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, richtig, Sie sollten einen befristeten Vertrag, der Ihnen vorgelegt wird, nicht unterschreiben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt