Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz haben, deutscher Staatsbürger sind und zur Arbeit in die Niederlande fahren.
Es ist zu klären, welches Recht anwendbar ist, ob also deutsches oder niederländisches Recht Anwendung findet.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), hier Art. 8 Abs. 1, unterliegen Individualarbeitsverträge dem von den Parteien gewählten Recht. Sie müssten also in Ihren Arbeitsvertrag schauen, welches Recht anwendbar sein soll.
Sofern dort keine Regelungen enthalten sind, gilt Art. 8 Abs. 2
der Rom I Verordnung.
Hiernach unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, dass wären dann in Ihrem Fall die Niederlande und somit wäre dann niederländisches Recht anwendbar.
Sollte niederländisches Recht anwendbar sein, müssten Sie weiteres bei einem Kollegen mit Kenntnissen des niederländischen Rechts erfragen. Mir ist nur bekannt, dass das niederländische Arbeitsrecht sehr arbeitnehmerfreundlich ausgestaltet ist.
Sofern auf Ihr Arbeitsverhältnis deutsches Recht anwendbar ist, gilt folgendes:
Die in der Praxis oft anzutreffende Abfindung beruht einzig und allein auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in der Regel im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor Gericht vergleichsweise getroffen wird.
Lediglich für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber ist ein gesetzlicher Abfindungsanspruch vorgesehen in § 1 a KSchG
:
Hierfür ist erforderlich, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet für den Fall, dass der Arbeitnehmer die 3- wöchige Klagefrist verstreichen lässt. Die Höhe dieser Abfindung bemisst sich nach 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wobei ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden ist. Der Abfindungsbetrag ist fällig, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
Da vorliegend aber Sie das Arbeitsverhältnis kündigen wollen, um sich selbständig zu machen, besteht der gesetzliche Abfindungsanspruch nicht.
In Ihrem Fall ist ein Abfindungsanspruch wohl nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erreichbar.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihre Selbständigkeit.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte