Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch gerne wie folgt beantworte.
1)
Wenn der Rechtsanwalt eine Vermögensaufstellung fertigt, geht dies über eine reine Beratung hinaus. Es fällt damit eine sog. Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG an. Die Mittelgebühr hierbei beträgt 1,5. Nach den Anmerkungen zu Nr. 2400 VV RVG soll eine Gebühr über 1,3 nur gefordert werden, wenn der die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist nach Ihrem Bericht (Gründung eines Unternehmens, Kreditaufnahmen, Ankauf von Grundstücken) zu bejahen, so dass demnach eine Gebühr von 1,5 wahrscheinlich ist.
2)
Springender Punkt bei der ziffernmässigen Beantwortung Ihrer Frage ist aber der für die Berechnung zugrunde liegende Streitwert, den ich nicht weiss und den Sie VOR der Aufstellung auch nur grob einschätzen können. Um Ihnen aber die Größenordnung mitzuteilen, folgende Beispiele:
Streitwert: 25.000,00 €
1,5 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG inkl. Auslagenpauschale und Ust.: 1.216,84 €
Streitwert: 50.000,00 €
1,5 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG inkl. Auslagenpauschale und Ust.: 1.843,24 €
Streitwert: 100.000,00 €
1,5 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG inkl. Auslagenpauschale und Ust.: 2.379,16 €
Allerdings kann der Kollege im Einzelfall unter bestimmten Umständen mit Ihnen eine niedrigere Gebühr vereinbaren (§§ 4 II RVG
, 49b BRAO
).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Wenn nun davon ausgegangen werden muß, daß es nicht zu einer (zumindestens angemessenen) außergerichtlichen Einigung kommt bevor der Scheidungstermin vom Gericht anberaumt wird, bedeutet das dann, daß das Gericht automatisch die Vermögensverhältnisse klärt und dann (mit evtl. noch höheren Gebühren??) eine Entscheidung trifft?
Sehr geehrter Herr R.,
danke für Ihre Nachfrage.
Nein, das Gericht nimmt den Parteien die Arbeit nicht ab, es existiert hier kein "Amtsermittlungsprinzip" oder "Untersuchungsgrundsatz", wie Sie evt. vermuteten. Deswegen stellt sich Ihre Frage nach der Kostenerhöhung insoweit nicht.
Die zugrunde liegende Vorschrift ist § 1379 BGB
:
Auskunftspflicht
(1) 1Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. 2 Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. 3 Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de