Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Aufgrund der des Wortes „Werktage“ statt „Arbeitstage“ im Arbeitsvertrag bei einer 6 Tageswoche ist die Regelung korrekt. Denn für eine Arbeitswoche Urlaub müssten 6 Tage Urlaub genommen werden und nicht 5 Tage. Auf Grund dessen ist der Wegfall des freien Tages korrekt, sonst hätte Ihnen ein Tag Urlaub mehr abgezogen werden müssen.
Sollte Ihnen dennoch mehr Urlaub berechnet worden sein, haben Sie allerdings Anspruch auf Entgelt. Sie hätten dann Anspruch auf Bezahlung von 8 Stunden pro Tag, ausgehend von einer 40 Stunden Woche. Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich nach dem Gehalt des Arbeitsvertrages.
Wenn im Arbeitsvertrag keine Ausschlussfristen vereinbart waren oder ein anwendbarer Tarifvertrag solche nicht enthält, können Sie Ihre Ansprüche bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung (3 Jahre jeweils zum Jahresende) geltend machen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zum Verständnis möchte ich folgende Nachfrage stellen:
Kann ich den ersten Abschnitt so interpretieren:
Es entfällt in allen Wochen mit 1-6 Urlaubstagen der Anspruch auf den Freizeittag (…weil sich der gesamte Urlaubsanspruch auf Werktage bezieht).
„Sollte Ihnen dennoch mehr Urlaub berechnet worden sein, haben Sie allerdings Anspruch auf Entgelt.“
Meinen Sie damit den Fall, dass z.B. in einer Woche mit zwei Urlaubstagen und ohne Freizeittag einfach drei Urlaubstage berechnet werden? Falls Nein, seien Sie doch bitte so nett und nennen Sie ein Beispiel für einen Woche (z.B. mit 2 Urlaubstagen), in dem ein Anspruch auf Entgelt entstünde.
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ja, Sie haben beides richtig verstanden.
Mit vorzüglicher Hochachtung