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Anspruch auf Freizeittag in Wochen mit Urlaubstag/en

21. August 2009 14:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Es bestand in der mittlerweile beendeten Vollzeitanstellung ein Urlaubsanspruch von 36 Werktagen im Jahr.
Näheres zum Urlaub ist im Arbeitsvertrag NICHT geregelt.

Der Freizeittag in der 6-Tage-Woche mit 5 Arbeitstagen war flexibel.

Es wurde in Wochen mit 2, 3 und 4 Tagen Urlaub kein Freizeittag gewährt.

Ist diese Vorgehensweise rechtlich erlaubt?
Ist der Lohn für die Arbeit an Freizeittagen nachträglich einforderbar?
Was wäre die Berechnungsgrundlage?

21. August 2009 | 16:51

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Aufgrund der des Wortes „Werktage“ statt „Arbeitstage“ im Arbeitsvertrag bei einer 6 Tageswoche ist die Regelung korrekt. Denn für eine Arbeitswoche Urlaub müssten 6 Tage Urlaub genommen werden und nicht 5 Tage. Auf Grund dessen ist der Wegfall des freien Tages korrekt, sonst hätte Ihnen ein Tag Urlaub mehr abgezogen werden müssen.

Sollte Ihnen dennoch mehr Urlaub berechnet worden sein, haben Sie allerdings Anspruch auf Entgelt. Sie hätten dann Anspruch auf Bezahlung von 8 Stunden pro Tag, ausgehend von einer 40 Stunden Woche. Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich nach dem Gehalt des Arbeitsvertrages.

Wenn im Arbeitsvertrag keine Ausschlussfristen vereinbart waren oder ein anwendbarer Tarifvertrag solche nicht enthält, können Sie Ihre Ansprüche bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung (3 Jahre jeweils zum Jahresende) geltend machen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Tel.: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgevefuegungen.info








Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2009 | 18:44

Sehr geehrte Frau Sperling,

vielen Dank für Ihre Antwort. Zum Verständnis möchte ich folgende Nachfrage stellen:

Kann ich den ersten Abschnitt so interpretieren:
Es entfällt in allen Wochen mit 1-6 Urlaubstagen der Anspruch auf den Freizeittag (…weil sich der gesamte Urlaubsanspruch auf Werktage bezieht).

„Sollte Ihnen dennoch mehr Urlaub berechnet worden sein, haben Sie allerdings Anspruch auf Entgelt.“
Meinen Sie damit den Fall, dass z.B. in einer Woche mit zwei Urlaubstagen und ohne Freizeittag einfach drei Urlaubstage berechnet werden? Falls Nein, seien Sie doch bitte so nett und nennen Sie ein Beispiel für einen Woche (z.B. mit 2 Urlaubstagen), in dem ein Anspruch auf Entgelt entstünde.

Vielen Dank und mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2009 | 18:55

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Ja, Sie haben beides richtig verstanden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

ANTWORT VON

(697)

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01277 Dresden
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