Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Die Abfindung zählt zum Zugewinn, und ist daher im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen (BGH Az. IX ZR 37/97
vom 13.11.1997).
Sofern sich die Abfindung unterhaltsrechtlich ausgewirkt hat, kommt eine doppelte Berücksichtigung auch im Zugewinn nicht in Betracht (BGH Az. XII ZR 185/01
vom 21.04.04).
Eine detaillierte Berechnung des Zugewinn sollten Sie von einem Kollegen vor Ort veranlassen und durchführen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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