Sehr geehrter Rechtssuchender,
es wird nicht ganz klar, für welche Fallgestaltung Sie diese Antwort benötigen. Sind Sie mittlerweile getrennt, geschieden?
Da Sie die Frage im Bereich Familienrecht gestellt haben, gehe ich davon aus, daß es einen unterhaltsrechtlichen Bezug oder Bezug zum Zugewinnausgleich haben soll.
1. Unterhalt
Abfindungen sind unterhaltsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Zugewinn
a) Der rechtliche Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft, in der jeder Ehepartner Eigentümer des Vermögens bleibt, das er zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits besitzt oder nach Eheschließung erwirbt. Diese Zugewinngemeinschaft kann durch drei Möglichkeiten beendet werden: Tod des Ehepartners, Scheidung oder der Abschluß eines abweichendes Ehevertrages.
Dabei steht jedem Ehegatten der gleiche Anteil an dem Vermögen zu, das während des Ehestandes erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die Vermögenswerte des Mannes und der Frau, die nicht gemeinschaftliches Vermögen werden. Jeder Ehegatte verwaltet sein eingebrachtes Vermögen allein und bleibt auch allein Eigentümer. Dies wirkt sich praktisch so aus, als lebten sie in Gütertrennung.
b) Abfindungen des Arbeitgebers für den Verlust des Arbeitsplatzes sind beim Endvermögen zu berücksichtigen, soweit sie am Stichtag noch vorhanden sind. Sie sind aucn zu berücksichtigen, wenn sie zwar noch nicht gezahlt, aber rechtsverbindlich zugesagt sind.
Zu beachten ist aber, daß Abfindungen entweder nur beim Unterhalt oder nur beim Zugewinn berücksichtigt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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