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Ehefrau unterhaltsberechtigt?

10. Juni 2018 15:42 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Unterhalt

Hallo,

ich bezahle aktuell für meine beiden Kinder aus meiner ehemaligen Beziehung Kindesunterhalt in der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Ich und meine neue Partnerin haben nun geheiratet und erwarten ein gemeinsames Kind.
Die Werte der Düsseldorfer Tabelle beziehen sich auf 2 unterhaltsberechtigte Personen. Dies sind meine beiden Kinder aus der ehemaligen Beziehung. Nun kommen noch 1 Kind dazu sowie eine Ehefrau. Kann ich dementsprechend den Unterhalt um 2 Stufen reduzieren, da ja jetzt 2 neue Unterhaltsberechtigte Personen dazugekommen sind? Ist meine neue Ehefrau grundsätzlich unterhaltsberechtigt oder gibt es Einkommensgrenzen? Da Sie in Elternzeit geht bekommt Sie „nur" Elterngeld.

Vielen Dank vorab.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Düsseldorfer Tabelle geht tatsächlich von 2 Unterhaltsberechtigten aus, sodass Sie eine Herabsetzung vornehmen können, um mindestens 1 Stufe, einige Gerichte akzeptieren auch 2 Stufen. Ihre Frau würde den Kindern nachgehen, sodass zwar sie aufgrund der Betreuung eines Kindes bis zum 3. Lebensjahr einen Anspruch auf Unterhalt hätte, dieser aber aufgrund der Nachrangigkeit nicht bedeutsam ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2018 | 17:21

Vielen Dank für die Antwort. Bedeutet dies, dass es unerheblich ist ob meine Frau einen eigenen Verdienst hat oder nicht? Oder gibt es hier eine Grenze ab der sie dann nicht mehr unterhaltsberechtigt wäre?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2018 | 18:15

Da der Kindesunterhalt vorgeht, ist die Unterhaltsberechtigung Ihrer Frau unerheblich, es sei denn, sie verdient so viel, dass Sie sich Aufwendungen ersparen ( schwammige Grenze, aber auf alle Fälle über/um den Selbstbehalt herum) - das liegt hier aber nicht vor!

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