Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Düsseldorfer Tabelle geht tatsächlich von 2 Unterhaltsberechtigten aus, sodass Sie eine Herabsetzung vornehmen können, um mindestens 1 Stufe, einige Gerichte akzeptieren auch 2 Stufen. Ihre Frau würde den Kindern nachgehen, sodass zwar sie aufgrund der Betreuung eines Kindes bis zum 3. Lebensjahr einen Anspruch auf Unterhalt hätte, dieser aber aufgrund der Nachrangigkeit nicht bedeutsam ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Antwort. Bedeutet dies, dass es unerheblich ist ob meine Frau einen eigenen Verdienst hat oder nicht? Oder gibt es hier eine Grenze ab der sie dann nicht mehr unterhaltsberechtigt wäre?
Da der Kindesunterhalt vorgeht, ist die Unterhaltsberechtigung Ihrer Frau unerheblich, es sei denn, sie verdient so viel, dass Sie sich Aufwendungen ersparen ( schwammige Grenze, aber auf alle Fälle über/um den Selbstbehalt herum) - das liegt hier aber nicht vor!