Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Da das Haus in Ihrem gemeinsamen Eigentum steht, können Sie die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen. Dies geschieht, wenn Sie sich mit ihrer Ex-Frau einigen können, durch freihändigen Verkauf des Objektes - alternativ können Sie aber auch eine Teilungsversteigerung betreiben, bei der der Erlös aus der Zwangsversteigerung nachher zwischen Ihnen und Ihrer Frau geteilt wird.
Alternativ können Sie natürlich auch verlangen, dass Ihnen Ihre Ex-Frau Ihren Anteil an dem Haus abkauft - Sie also "ausbezahlt". Dazu sollte zunächst der aktuelle Verkehrswert des Hauses ermittelt werden - Sie haben Anspruch auf Auszahlung von 50% dieses Verkehrswertes, abzüglich etwaiger bestehender Forderungen Ihrer Ex-Frau aus einem ggf. möglichen Zugewinnausgleich.
Kann Ihre Ex-Frau Sie nicht ausbezahlen, besteht natürlich die Möglichkeit, dass Sie mit ihr eine Vereinbarung über Ratenzahlungen treffen.
Auch können Sie von Ihre Frau die Zahlung von Miete verlangen - letztlich gehört Ihr das Haus ja nur zur Hälfte.
Welche Miete anzusetzen wäre und ob dies ggf. im Rahmen der Zahlung von Unterhalt zu berücksichtigen wäre, sollten Sie aber in einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem Anwalt klären, da diese Fragen hier nicht im Einzelnen geklärt werden können.
Es wird letztlich darauf ankommen, was Sie möchten: Wenn Sie Ihren Anteil an dem Wert des Hauses ausbezahlt bekommen möchten und eine Einigung mit Ihrer Ex-Frau darüber nicht möglich ist, bleibt nur der Weg über die gerichtliche Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Meine Exfrau ist der Meinung da ich ausgezogen bin und keinerlei Abtragung mehr leiste, mir rein gar nichts mehr zustehen würde. Es war ja meine Entscheidung auszuziehen. Und wenn ich das doch juristisch geltend mache, alles was sie bisher bezahlt hat aufgerechnet wird. Also bleibt mein Anspruch durch den Eintrag im Grundbuch bestehen und steht mir zu?
Selbstverständlich sind Sie weiterhin Miteigentümer - und können also die entsprechend dargestellten Ansprüche geltend machen.