Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten:
Zu Ihrer ersten Frage:
In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keinen formellen Zugewinnausgleich wie in der Ehe. Daraus folgt, dass Ihrer Lebensgefährtin formal die Hälfte des Hauses gehört und Sie ihr diese entsprechend für die Hälfte des aktuellen Wertes „abkaufen“ müssten. Allerdings gibt es entsprechend der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit, aufgrund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen rückabzuwickeln. D.h. soweit die Voraussetzungen vorliegen, könnten Sie unter Umständen die Zuwendung der Tilgung herausfordern und Ihre Lebensgefährtin die aus der Erbschaft erbrachte Zahlung. Eine Rückabwicklung der von Ihnen erbrachten Tilgung könnte aber an der Gestaltung der Lebensgemeinschaft scheitern, wenn man die von Ihnen bisher erbrachte Tilgung des Darlehens z.B. als Gegenleistung für eine von Ihrer Lebensgefährtin erbrachte Haushaltsführung mit Kindererziehung bewerten würde. Ebenso könnte grundsätzlich auch die Rückabwicklung der von Ihrer Lebensgefährtin erbrachten Leistung (28.000,-) scheitern.
Vor diesem Hintergrund ist es dann Sinnvollste, dass Sie sich mit Ihrer Lebensgefährtin einigen. Eine Vorschlag wäre z.B., dass man den aktuellen Wert des Hauses (Marktwert abzüglich Restdarlehen) im Verhältnis der anteiligen Finanzierung (Ihre Zahlungen im Verhältnis zu den 28.000,- Ihrer Lebensgefährtin) verteilt und Ihre Lebensgefährtin Ihnen im Gegenzug für die Zahlung dieses Restwertes ihre Haushälfte überträgt.
Bei einer solchen Verteilung würden Sie und Ihre Lebensgefährtin an Wertsteigerungen oder Wertverlusten des Hauses entsprechend des Finanzierunganteils beteiligt. D.h. jeder erhielte das, was er an Geld „reingesteckt“ hat abzüglich/zuzüglich Verlusten/Gewinnen durch die Wertentwicklung.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Um den Eigentumsanteil Ihrer Lebensgefährtin wirksam auf Sie zu übertragen bedarf es eines notariellen Vertrages in dem dann auch die Gegenleistung festgelegt werden sollte. Ob man dann formal einen Kaufvertrag daraus macht, ist für die Rückübertragung gleichgültig und kann ggf. an steuerliche Erfordernisse angepasst werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner