Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Durch die Anfechtung und Zahlung an den Insolvenzverwalter lebt die Forderung nach § 144 InsO
wieder auf. Die Forderung ist zur Insolvenztabelle anzumelden. Ggfs. fällt eine Gebühr von EUR 15,- an, wenn die Forderungsprüfung bereits erfolgt ist und es sich um eine Nachmeldung handelt.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem gerichtlichen Verfahren ein Vergleich dahingehend getroffen wurde, dass eien Forderungsanmeldung nicht mehr erfolgt.
3. Sollte ein solcher Verzicht nicht erfolgt sein, ist die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter wird von sich aus die Forderung sonst nicht berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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