Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und der Angaben der Fragestellung vom 24.05.2009 wie folgt beantworte:
1. Bei der Forderungsanmeldung der Schadensersatzforderung haben Sie in der Tat eine Spannbreite. Der Insolvenzverwalter wird ohne weitere Nachweise eine Forderung von 6.000,- EUR zur Insolvenztabelle annehmen. Hinsichtlich der USt. gelten 19 %, da der Schaden noch zu beseitigen ist und daher die aktuelle Umsatzsteuer zu Grunde zu legen ist. Um dem Verwalter einen möglichen höheren Schaden nachzuweisen, empfiehlt es sich zwei Kostenvoranschläge einzuholen. Sollten diese über 6.000,- EUR liegen, wären der niedrigerer Wert des Kostenvoranschlags anzunehmen. Soweit Sie den Schaden beseitigen lassen, können Sie die entstanden konkreten Kosten ansetzen und ab Verauslagung Verzugszinsen berechnen.
2. Verzugszinsen können Sie nach meinem Verständnis derzeit nicht anbringen, da Sie die Kosten für die Schadensbeseitigung bislang nicht verauslagt haben. Soweit sich aber durch die vorhanden Mängel, Mangelfolgeschäden ergeben haben, sollten Sie diese ebenfalls geltend machen.
3. Hinsichtlich des Schadens von 3.000,- EUR war der Bauträger nicht zur Übernahme und Ausführung des Gewerks berechtigt. Insoweit hat diese schuldhaft seine Pflicht verletzt und damit einen Vermögensschaden bzw. ein Rechtsgut verletzt. Üblicherweise liegt einer Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung eine strafrechtlich zu würdigende Handlung zu Grunde. Ob diese hier bereits der Fall ist in Form eines Betruges kann ich aus Ihren Angaben leider nicht abschließend beurteilen. Soweit Sie die Forderung aus unerlaubter Handlung haben der Verwalter als auch der Schuldner ein Widerspruchsrecht, § 302 InsO
. Hiergegen besteht die Möglichkeit mit einer Feststellungsklage den Widerspruch zu beseitigen, § 184 InsO
.
4. Die Forderung aus dem KFB können Sie inkl. Zinsen zur Insolvenztabelle anmelden. Da die Forderung bereits tituliert ist, hat der Insolvenzverwalter diese Forderung festzustellen.
5. Hinsichtlich möglicher Vermögensverschiebungen wird der Verwalter von sich aus recherchieren, insbesondere wenn anfechtungsrelevante und gläubigerbenachteiligende Handlungen vorliegen. Sicherheitshalber sollten Sie ihn auf entsprechende Tatbestände hinweisen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben. Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schröter,
folgende Nachfragen treten auf.
1. Auf meiner ersten Insolvenzfrage bezüglich der Anmeldung von Mängelbeseitigungsansprüchen als Schadensersatz teilten Sie mir mit, die Mängelkosten nebst Verzugszinsen anzumelden.
Zitat :
Bei der Forderungsanmeldung gem. § 174 InsO sollten Sie unter Beifügung der Urteilsbegründung Ihren Schadensersatzanspruch zur Insolvenztabelle anmelden und in dem Formular zur Forderungsanmeldung den Einbehalt von EUR 3.000,- in Abzug bringen.
Im Ergebnis wird der Insolvenzverwalter danach eine Forderung von EUR 3.000,- zzgl. Zinsen zur Insolvenztabelle anmelden.
Ende Zitat
In Ihrer Antwort von heute, schreiben Sie das Verzugszinsen wohl nicht angesetzt werden können, da wir die Mängel noch nicht beseitigt haben.
Bitte nochmal um Klarstellung, ob die Forderung mit oder ohne Verzugszinsen angemeldet werden sollte.
2. Bei der "unerlaubten Handlung" handelt es sich wohl rechtlich nur um eine Ordnungswidrigkeit, aus deren Resultat aber eben ein großer mangel enstand. Aufgrund fehlender Kenntnisse hat der Bauträger somit einen Mangel zumindestens billigend in Kauf genommen. Kommt für eine Anmeldung einer "unerlaubten Handlung" nur schwerwiegende Taten wie Körperverletzung in Frage, oder reicht es nicht nur aus, wenn der Bauträger durch solch eine Ordnungswidrigkeit uns gegenüber einen Schaden zu verantworten hat ?
3. Sofern der Treuhänder oder der Bauträger die Anmeldung einer unerlaubten Handlung widersprechen, wird dann die Forderung auch als solches (ganzes) abgelehnt, oder wird diese dann als "einfache" Forderung aufgenommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1. Die Zinsen betreffen die Zinsen ab Anmeldung der Forderung. Ich bin davon ausgegangen, dass der Schaden von 6.000,- EUR bereits festgestellt war. Da der Schaden in der Höhe noch variieren kann bzw. Sie den Schaden noch nicht haben beseitigen lassen, fallen Zinsen erst mit Anmeldung der Forderung an.
2. Eine "schwerwiegende" Tat ist nicht erforderlich. Es bedarf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in Kenntnis des Fehlverhaltens und mit dem Ziel des rechtswidrigen Eingriffes. Auch eine Ordnungswidrigkeit kann hier eine unerlaubte handlung darstellen.
3. Insoweit sollten Sie die Anmeldung aus unerlaubter handlung vornehmen. Soweit ein Widerspruch erfolgt, hat dies keinen Einfluss auf die Anmldung als einfache Forderung. Jedoch wäre der Widserspruch dann im Wege einer Feststellungsklage zu beseitigen. In einem solchen Klageverfahren wäre dann eine Kollege hinzuzuziehen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen