Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ein Verzicht auf Ihr Absonderungsrecht sollten Sie bis zum Verteilungstermin nicht erklären. Informieren Sie den Insolvenzverwalter (Nicht das Insolvenzgericht), dass dieser Ihnen mitteilt, wenn die Schlussverteilung erfolgt.
2. Bis zur Schlussverteilung muss Ihre Forderung festgestellt und in das Schlusssverzeichnis aufgenommen werden, um an der Verteilung teilzunehmen. Dies erfolgt dadurch, dass bisherigen Zahlung aus dem Absonderungsrecht mitgeteilt werden und auf die für den Ausfall angemeldete Forderung angerechnet werden. Die dann verbleibende Forderung wird dann endgültig unter Verzicht auf das Absonderungsrecht festgestellt. Sollten noch weitere Zahlungen nach der Schlussrechnung aus dem Absonderungsrecht erfolgen, sind diese zu schätzen und dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.
3. Der Insolvenzverwalter wird die mitgeteilten Zahlungseingänge und die geschätzen künftigen Zahlungseingänge von der für den Ausfall festgestellten Forderung abziehen und den verbleibenden Betrag zur Insolvenztabelle feststellen und in das Schlussverzeichnis aufnehmen. Auf diese festgestellte Forderung und in das Schlussverzeichnis aufgenommene Forderung erhalten Sie dann die Insolvenzquote.
4. Sollte das Absonderungsrecht vor der Schlussverteilung enden, bedarf es keiner Schätzung, sondern einer Mitteilung der Zahlungseingänge, damit die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr RA Schröter,
meine Forderung kann mittlerweile als endgültig "für den Ausfall festgestellt" gelten", bestätigt durch eine Bescheinigung des Amtsgerichtes. Weitere Zahlungseingänge wird es nicht geben.
Der Insolvenzverwalter schreibt: "Eine Berücksichtigung der Forderung im Rahmen der Schluss- bzw. Abschlagsverteilung findet daher nur bei rechtzeitig erklärtem Verzicht auf das Absonderungsrecht, bzw. bei rechtzeitigem Nachweis des tatsächlich erlittenen Ausfalls statt. Verzicht und Höhe des Ausfalls sind dem Insolvenzverwalter gegenüber zu erklären bzw. nachzuweisen".
Nur noch einmal der Klarheit wegen: Ihrer Antwort entnehme ich, dass dies nun der Zeitpunkt ist, zu dem ich gegenüber dem Insolvenzverwalter meinen Verzicht auf das Absonderungsrecht und den Ausfall mitteilen sollte ?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Richtig, teilen Sie dem Insolvenzverwalter mit, dass das Absonderungsrecht nicht weiter Bestand hat und Sie darauf verzichten. Weiterhin teilen Sie dem Insolvenzverwalter die nunmehr bestehende Forderungshöhe mit.
Sie haben die Möglichkeit die Zahlungseingänge aus dem Absonderungsrecht zunächst auf die Zinsen zu verrechnen, um damit die Hauptforderung zu "schonen" und damit eine höhere Insolvenzquote zu erhalten, als wenn Sie die Zahlungseingänge direkt auf die Hauptforderung verrechnen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt