Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. KK A
Wenn die beantragte Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde, ist die Forderung durch die Aufnahme in die Insolvenztabelle tituliert. Durch den Zusatz der Feststellung aus unerlaubter Handlung nimmt diese Forderung nicht an der beantragten und erteilten Restschuldbefreiung teil. Die Krankenkasse wird sich daher eine vollstreckbare Ausfertigung der Insolvenztabelle anfordern und die Forderung dann bei Ihnen beitreiben.
2. KK B und C
Auch diese haben ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Prüfung der Forderungsanmeldung erfolgt durch den Insolvenzverwalter. Sie können der Feststellung der Forderung widersprechen, wobei der Insolvenzverwalter die Forderung zur Insolvenztabelle feststellen wird, wenn er diese als begründet erachtet. Da die beiden Krankenkasse aus der Schlussverteilung bedient wurden, wurden die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt.
In Abweichung zur Forderung KK A haben Sie dem beantragten Zusatz, Feststellung aus unerlaubter Handlung widersprochen. Dies hindert nicht die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle, hat aber zur Folge, dass die Forderung nicht mit dem Zusatz aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Wenn die beiden Gläubiger den Zusatz – Feststellung aus unerlaubter Handlung – erreichen wollen, ist aufgrund des Widerspruches Feststellungsklage erforderlich.
Da eine solche Feststellungsklage nicht erfolgt ist, bleibt es bei einer einfachen Insolvenzforderung, die der Restschuldbefreiung unterliegt. D.h. die beiden Forderung sind mit der Einrede der Restschuldbefreiung behaftet.
Soweit der Insolvenzverwalter die Forderung festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass er Ihren Widerspruch nur für den Zusatz der unerlaubten Handlung gewertet hat. Da die Feststellung zur Insolvenztabelle verbindlich ist, werden Sie gegen die Schlussverteilung und die Feststellung der beiden Forderung nicht mehr Vorgehen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hallo Herr Schroeter,
zunächst erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Leider ist diese für mich noch nicht ganz nachvollziehbar.
Ich habe sowohl gegen den Deliktscharakter als auch gegen die Forderung selbst sowie die Höhe fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Letztendlich hat keine dieser beiden KK, weder B noch C eine tatsächliche Forderung gegen mich.
Es kann doch nicht sein, dass hier vermeintliche Gläubiger im Rahmen der Schlussverteilung berücksichtigt werden, bei denen überhaupt kein Rechtsgrund vorliegt. Dann hätte ja Jeder kommen können und hätte sich mit einer Forderung eintragen lassen.
Der Insolvenzverwalter kann sich doch nicht als Richter aufspielen und einfach Forderungen feststellen, die jeglicher Grundlage entbehren.
Umso mehr erstaunt es mich, dass bei einer KK D, die auch eine Forderung angemeldet hat, jedoch erst 2 Jahre nach Insolvenzeröffnung, der Insolvenzverwalter diese Forderung nicht festgestellt hat.
Kann ich den Insolvenzverwalter auf Schadenersatz verklagen ?
Genauso stellt sich mir die Frage ob bei der KK B und C nicht ein Straftatbestand vorliegt. Sie titulieren eine unerlaubte Handlung,- es gibt diese jedoch nicht.
Nochmals lieben Gruß
Vielen Dank für die Rückmeldung.
In dem Insolvenzverfahren findet die Forderungsprüfung durch den Insolvenzverwalter statt. Dieser prüft anhand der Unterlagen die angemeldete Forderung. Hierzu findet zu Beginn des Verfahrens ein Prüftermin statt. Aus meiner Erfahrung wird ein Insolvenzverwalter zunächst die Forderung bestreiten, die er nicht nachvollziehen kann und erst dann feststellen, wenn er entsprechende Unterlagen hat.
Soweit die betreffenden Krankenkasse die Forderung bereits tituliert haben, was bei öffentlich-rechtlichen Einrichtung zeitnah möglich ist, wird der Insolvenzverwalter die Forderung feststellen, da er im Falle des Bestreitens einen Rechtsstreit auf Nichtfeststellung führen muss.
EIn Schadensersatzanspruch sehe ich bei Ihnen nicht, da eine geänderte Schlussverteilung allenfalls die anderen Gläubiger mit einer höheren Quote begünstigt hätte. Ein Schadensersatzanspruch ist nur dann denkbar, wenn die Insolvenzmasse durch das Bestreiten der beiden Forderung größer als die festgestellten Forderungen gewesen wäre, so dass Sie mit einer Erstattung hätten rechnen können.
Schadensersatzansprüche hätten aber die übrigen Gläubiger, da die Feststellung der Forderung der beiden Krankenkassen zu Lasten deren Insolvenzquote gegangen ist.
Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich Akteneinsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Neben den turnusmäßigen Berichten finden Sie dort auch eine Aufstellung der Forderungen. Im weiteren sollten Sie von dem Insolvenzverwalter einen Auszug aus der Insolvenztabelle anfordern.
Soweit die beiden Krankenkassen vorsätzlich Ansprüche angemeldet haben, ist aus meiner Sicht ein Anspruch der übrigen Gläubiger nach § 826 BGB gegeben.
Hinsichtlich der versuchten Feststellung aus unerlaubter Handlung, liegt in der Tat ein strafbares Verhalten vor, wenn keine Forderung zugrunde liegt. Bevor Sie aber hier strafrechtliche Maßnahmen einleiten, ist zunächst die Insolvenzakte einzusehen und im weiteren die Krankenkasse aufzufordern einen Nachweis über die Forderungen zu führen (Kopie der Forderungsanmeldung).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt