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Anerkenntnis des Pflichtteilanspruchs über Verjährungsfrist hinaus

| 16. März 2007 15:51 |
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Erbrecht


Beantwortet von


09:02

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hintergrund:

Meine Mutter verstarb im Juli 2004 und bestimmte in ihrem Testament meinen Bruder (einziges Geschwister) zum alleinigen Erben ihres gesamten Nachlasses. Unser Vater verstarb bereits erheblich früher.
Mein Bruder hat die Mutter mehrere Jahre bis zu ihrem Tod in deren Haus gepflegt.

Nach der Beisetzung zahlte mir mein Bruder den Pflichtteil am verbliebenen Bankguthaben meiner Mutter aus. Wir verabredeten mündlich, dass der mir zustehende Pflichtteil am Haus innerhalb der Verjährungsfrist dann ausgezahlt wird, sobald mein Bruder das Haus verkauft haben würde.
Mein Bruder wollte sein Studium wieder aufnehmen, das er durch die Pflege der Mutter hatte unterbrechen müssen, und zunächst weiter in dem Haus wohnen.

Im Juli diesen Jahres verjährt nun mein Pflichtteilanspruch.

Mein Bruder bat mich darum, mit dem Verkauf des Hauses noch etwa neun Monate über das Fristende (Juli 07) hinaus warten zu können, bis er sein Studium abgeschlossen hat. Er schreibt gerade seine Diplomarbeit, und ich verstehe, dass ein Verkauf des Hauses und ein Umzug den erfolgreichen Abschluss des Studiums gefährden könnten.

Ich bin gerne bereit, ihm entgegen zu kommen, brauche aber auch eine Sicherheit, dass mir der Pflichtteil am Haus nicht verloren geht.

(Eine Hypothek auf das Haus kann nicht aufgenommen werden, um den mir zustehenden Pflichtteil fristgerecht auszuzahlen. Mein Bruder könnte die laufenden Schuldzinsen von seinen Ressourcen nicht bestreiten.)

In den Antworten zu erbrechtlichen Fragen auf dieser Site fand ich folgendes:

„Grundsätzlich ist es nach § 202 BGB ... möglich, durch Rechtsgeschäft eine längere Verjährung zu vereinbaren. Im Falle eines Pflichtteilsanspruchs könnte eine Verlängerung durch einen Änderungsvertrag zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden.“

Sowie:

„Sie sollten den Erben ... zur Auskunft innerhalb von 14 Tagen auffordern [ist in unserem Fall 07/04 erfolgt] und gleichzeitig verlangen, daß er auf die Einrede der Verjährung verzichtet.“

Fragen:

1. Würde ein Schriftstück meines Bruders, dass er meinen Pflichtteilanspruch auch über die Verjährungsfrist hinaus anerkennt, genügen?
Oder können wir schriftlich vereinbaren, diese Frist zu verlängern bzw. dass er auf die Einrede der Verjährung verzichtet?
Dieses Schriftstück sollte in einem möglichen Konfliktfall allerdings vor Gericht auch anerkannt werden.
2. Bedarf ein solches Schreiben einer besonderen Form und besonderer Formulierungen, der Anführung von Paragraphen oder genügt eine formlose schriftliche Erklärung meines Bruders mit Unterschrift?
3. Müsste diese schriftliche Erklärung oder Vereinbarung vor einem Notar abgeschlossen werden oder genügt eine private Erklärung?


Für eine Antwort bedanke ich mich.
Mit freundlichen Grüßen

16. März 2007 | 17:00

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Es ist zulässig, dass der Schuldner (in Ihrem Fall schuldet Ihnen Ihr Bruder als Erbe den Pflichtteil) auf die Verjährungseinrede durch einseitige Erklärung verzichtet (BGH Urt. V. 04.07.1973 Az. IV ZR 185/72 ). Nach der herrschenden Meinung unterliegen Vereinbarungen über die Verjährung keiner Formvorschrift, weshalb eine privatschriftliche – Paragraphen wären in dieser nicht zu nennen - Erklärung ausreichen würde, doch erscheint es geboten, die für Sie wirtschaftlich außerordentlich bedeutende Erklärung notariell zu beurkunden. Hiermit haben Sie auch die größtmögliche Sicherheit.

Für den Fall, dass eine privatschriftliche Erklärung vorgenommen werden sollte, rate ich Ihnen dringend, diese von einem Rechtsanwalt darauf hin überprüfen zu lassen, ob alles für Sie wesentliche aufgenommen worden ist; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2007 | 20:54

Sehr geehrter Herr Böhler,

ich bedanke mich für ihre rasche Antwort.

Ich habe richtig verstanden: Es wäre ratsam, einen Notar in Anspruch zu nehmen, aber nicht zwingende Vorraussetzung für die Gültigkeit einer privatschriftlichen Erklärung meines Bruders?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2007 | 09:02

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben mich richtig verstanden. Zumindest sollte sich ein Rechtsanwalt die Vereinbarung in Ihrem Interesse ansehen; in diesem Zusammenhang stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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