Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Mutter hätte nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn Ihre Schwester keines der beiden Kinder ihres Mannes adoptiert und auch keine leiblichen Kinder hat. Hat Ihre Schwester eines der Kinder oder beide Kinder adoptiert, wären diese gesetzliche Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB ). Sie würden dann Ihrer Mutter als gesetzliche Erbin nur 2. Ordnung (§ 1925 BGB ) vorgehen (§ 1930 BGB ). Wegen § 2309 BGB hätte Ihre Mutter in diesem Fall auch keinen Pflichtteilsanspruch.
Hat Ihre Schwester keines der Kinder adoptiert und lebte sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so beträgt der gesetzliche Erbteil Ihrer Mutter 1/4 des Nachlasses. Ist Ihre Mutter durch das Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden, hat Ihre Mutter dennoch Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/8 des Nachlasswertes. Bei Schenkungen der Erblasserin kämen ggf. zusätzlich noch Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Soweit die Erblasserin Ihrer Mutter Zuwendungen gemacht hat, müssten diese eventuell auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Ihre Mutter müsste zunächst in Erfahrung bringen, wie hoch der Wert des Nachlasses ist und ob der Erblasser ggf. Schenkungen gemacht hat, die zu berücksichtigen wären. Hierzu hat sie als Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegen die Erben (§ 2314 BGB
).
Der Pflichtteilsanspruch müsste dann bei den Erben geltend gemacht werden. Ihre Mutter sollte diese unter Fristsetzung per Einschreiben zunächst zur Auskunft und dann zur Zahlung auffordern. Läuft die Frist erfolglos ab, müsste ggf. Klageerhoben werden.
Für den Pflichtteilsanspruch gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 2332 BGB
.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Für eine weitergehende Beratung und Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruches sollte Ihre Mutter zusätzlich einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin