Guten Abend,
der Arbeitgeber kann eine Änderung der täglichen Stundenzahl nur mit Ihrer Zustimmung zum 01.12. vornehmen. Wenn Sie nicht zustimmen, müßte der Arbeitgeber eine fristgerechte Änderungskündigung aussprechen.
Dies bedeutet, daß er bei der Änderung der Arbeitsbedingungen an die Kündigungsfristen gehalten ist. Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren belaufen sich diese gesetzlich auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats, d.h. der Arbeitgeber könnte frühestens eine Änderung der Stundenzahl zum 28.02.2006 verlangen. Beachten Sie aber bitte, daß bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit nur Zeiten berücksichtigt werden, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. Die Kündigungsfristen können je nach Arbeitsvertrag oder ggf. anwendbarem Tarifvertrag etwas abweichen.
Auch wenn Sie aufgrund der Betriebsgröße selbst keinen Kündigungsschutz haben, die Berechtigung der Änderungskündigung also nicht überprüft wird, kann die Einhaltung der Kündigungsfristen durch das Arbeitsgericht verlangt werden. Achten Sie unbedingt darauf, daß eine Klage gegen eine Änderungskündigung nur binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden kann.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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