Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:
Der Zeugnisanspruch ergibt sich in Ihrem Fall aus § 35 TVöD S. Eine Frist für Änderungsansprüche ergibt sich hieraus nicht, sondern richtet sich nach allgemeinen Richtlinien.
Aus § 109 Abs. 2 GewO
muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Sofern Sie sich in der Beurteilung falsch beurteilt, entsprechen Angaben nicht den Tatsachen oder ist das Zeugnis unvollständig, haben Sie einen grds. Anspruch auf Zeugnisänderung, den Sie nach Rspr. des Bundesarbeitsgerichts 10 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Aushändigung des Zeugnisses (jeweils letztes Ereignis ist maßgebend) verwirkt ist, d.h. der Anspruch besteht ab da an nicht mehr.
Eine generelle Informationspflicht besteht für den Arbeitgeber diesbezüglich grds. nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch Arbeitgeber diese von der Rechtsprechung festgelegte Frist in den seltensten Fällen kennen dürften.
Die von Ihnen gewünschten bzw. erforderlich gehaltenden Änderungen in Ihrem Arbeitszeignis sollten Sie dem Arbeitgeber frühstmöglich schriftlich mitteilen. Hierbei sollten Sie die Formulierungen selbst vornehmen und nicht bloß den gewünschten Inhalt beschreiben. Für diese Formulierungen sollten Sie ggf. von einem Rechtsanwalt weiteren Rat einholen. Mit der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber (diese sollten Sie ggf. beweisen können) innerhalb der oben beschriebenen 10 Monatsfrist wird die Frist gewahrt. Dies gilt auch für einen ggf. zu führenden Prozess zur Erreichung der Zeugnisänderung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und Ihre Frage insoweit beantworten.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich dazu dienen kann, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu geben. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung.
Bisher war ich davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist §37 TVöD auch den Zeugnisanspruch umfasst ( BAG Urteil 23.02.1983) und der Berichtigungsanspruch nur innerhalb von 5 Monaten möglich ist (BAG Urteil 17.10.1972).
Die aktuelle Rechtsprechung hat sich also auf die 10 Monatsfrist festgelegt?
Evtl. können Sie das Urteilsdatum senden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
hier ist mir Fehler unterlaufen, den ich bitte, zu entschuldigen.
Die Frist für die Zeugniserteilung beträgt 10 Monate (BAG, NJW 1988, 1616
=AP Nr. 17 zu § 630 BGB). Die Frist für die Zeugnisberichtigung, also der Zeitpunkt bis zu dem die Zeugnisberichtigung gefordert werden muss, beträgt tatsächlich 5 Monate ab Kündigung/ Zugang des Zeugnisses (BAG AP Nr. 8 zu § 630 BGB).
Ich bitte diese Verwechslung meinerseits zu entschuldigen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt