Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Einzelfragen wie folgt:
zu 1)
Ihre Schwester kann ihren gesamten Erbteil, also alle dazu gehörenden Aktiva und Passiva, auf Sie übertragen. Der diesbezügliche Übertragungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2033 Abs. 1 BGB
. Alternativ hierzu hat die Rechtsprechung die Möglichkeit einer sog. „Abschichtung" entwickelt. Aufgrund des Umstands, dass dieses Institut nicht gesetzlich geregelt ist, ist - sofern diese Alternative für Sie relevant ist - eine ausführliche Beratung durch einen auf das Erbrecht spezialisierten Kollegen, am besten bei Ihnen vor Ort, zu empfehlen.
Zu 2)
Das Erbe muss nicht aktiv angenommen werden. Vielmehr bedarf (nur) die Ausschlagung einer gewissen Eigeninitiative dahingehend, dass die Ausschlagung binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbanfall gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist. Verstreicht diese Frist, ist die Erbschaft angenommen.
Unabhängig davon kann nur ein bestehender Erbteil übertragen werden. D.h. falls eine Ausschlagung erklärt wurde, gibt es keinen zu übertragenden Erbteil, so dass die „Annahme" des Erbes für die unter Ziff. 1 beleuchtete Übertragung zwingende Voraussetzung ist.
Zu 3)
Sollten Sie den gesetzlich vorgesehenen Weg der Erbteilsübertragung gehen wollen, empfiehlt es sich, direkt mit einem Notar vor Ort einen Beurkundungstermin auszumachen. Für den Fall einer angestrebten „Abschichtung" ist eine ggf. umfangreichere Beratung durch einen Erbrechtsspezialisten vor Ort zu empfehlen. Da für eine Umschreibung des Grundbuchs eine zumindest öffentlich beglaubigte Erklärung Ihrer Schwester erforderlich ist, müsste der Abschichtungsvertrag zudem notariell beglaubigt werden. Aus Vereinfachungsgründen dürfte daher der Weg der Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB
sinnvoller sein.
Zu 4) und 5)
Ob zwingend ein Erbschein benötigt wird, sollte vor Beurkundung einer Erbteilsübertragung mit dem Notar abgesprochen werden. U.U. kann auch ein Auszug aus dem Familienbuch, aus dem sich das gesetzliche Erbrecht von Ihnen und Ihrer Schwester ergibt, zusammen mit den Ausschlagungserklärungen der weiteren Erbberechtigten ausreichen.
Da eine Erbschaft nicht aktiv angenommen werden muss (s.o.), kann Ihre Schwester die Übertragung auch vor Erteilung eines ggf. beantragten Erbscheins vornehmen. Die Vorgehensweise wäre daher dieselbe, wie vorstehend aufgezeigt.
Zu 6)
Ob Sie die Erbteilsübertragung mit einem Kaufvertrag verbinden, ist alleine Sache von Ihnen und Ihrer Schwester. Die Erbteilsübertragung wie auch die Abschichtung erfordern dies jeweils nicht.
Zu 7)
Da eine Erbenstellung nur durch Verfügung von Todes wegen bzw. durch Gesetz erlangt werden kann, führt eine Übertragung des Erbteils nicht dazu, dass Ihre Schwester als Miterbin wegfällt, d.h. Sie treten nicht anstelle Ihrer Schwester deren Erbe an. Vielmehr wären Sie in Ansehung des Erbteils (nur) Gesamtrechtsnachfolger Ihrer Schwester. Das bedeutet, dass alle mit dem Erbteil selbst verbundenen Rechte (Vermögen, Ansprüche etc.) und Pflichten (Auflagen, Vermächtnisse, Schulden) auf Sie übergehen; die steuerrechtlichen Auswirkungen eines Erbes (Erbschaftsteuer) wird hiervon aber nicht erfasst.
Zu 8) und 9)
Aufgrund des Umstandes, dass sich sowohl die Kosten einer Beurkundung nach § 2033 Abs. 1 BGB
als auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung, Vertragserstellung und notariellen Beglaubigung jeweils nach dem Wert der Erbschaft richten, dürften die Kosten beider Alternativen letztendlich nahezu gleich hoch sein. Genauere Angaben sind ohne Kenntnis der Zusammensetzung der Erbschaft leider nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380252
Web: http://www.ra-henning.biz
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Henning
Sehr geehrter Herr Anwalt,
es ist ein Missverständnis aufgetreten.
Es handelt sich bei der Schwester nicht um meine, sondern um die Schwester des Verstorbenen.
Ich bin kein Erbe, sondern nur der Miteigentümer der Immobiliengemeinschaft. Ich habe mit dem Erbe nichts zu tun und bin auch mit den Erben nicht verwandt.
Gelten Ihre Ausführungen auch für diese Konstellation, insbesondere Ihre Antwort zu Punkt 4. und 5.?
Danke für Ihre Antwort.
Hallo
und vielen Dank für die Klarstellung; für das Missverständnis bitte ich um Nachsicht. Ich entnehme Ihrer Klarstellung, dass Sie nicht Erbe sind und dass es sich bei der Schwester des Erblassers um die Alleinerbin handelt.
Grundsätzlich treffen meine Ausführungen, da sie allgemeine erbrechtliche Fragestellungen betreffen, auch auf den mir nunmehr bekannten Sachverhalt zu. Lediglich in folgendem Punkt muss ich meine Ausführungen korrigieren bzw. ändern:
Zu 4)
Da Sie nicht ursprünglicher Erbe sind, ist die Beantragung eines Erbscheins nach Übertragung des Erbes an Sie zu empfehlen, da Ihre Rechtsnachfolge ansonsten nur schwer nachweisbar ist bzw. Sie, was aufgrund der damit verbundenen Offenlegung auch der Konditionen der Übertragung ggf. nicht gewollt ist, ansonsten jeweils den Notarvertrag vorlegen müssten.
Da Ihnen aufgrund des Missverständnisses die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage abhanden gekommen ist, bin ich gerne bereit, eine Verständnisfrage unentgeltlich zu beantworten. Kontaktieren Sie mich hierzu bitte ggf. per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt