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KFZ kaufen aus Erbschaft ohne Erbschein

22. Dezember 2020 18:48 |
Preis: 25,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgende Frage: Ich bin der Autokäufer

Das Ehepaar:
Frau und Mann sind verheiratet. Der Mann stirbt. Es gibt keine Kinder und sonstige Erbberechtigte. Kein Testament. Der Vater vom Verstorbenen lebt noch. (ca. 80 Jahre alt)

Der Vater ist nicht auffindbar/ dement/ tot oder, oder... . Daher kann noch kein Erbschein erteilt werden.

Kann die Frau das KFZ (Wert 8000 Euro) rechtsgültig verkaufen? (KFZ, Brief und Schein in ihrem Besitz) oder muss auf den Erbschein gewartet werden. Sie steht nicht in den Fahrzeug Papieren.

Wird ein potentieller Käufer Eigentümer/ Besitzer des KFZ? Kann der Käufer im Zweifelsfall mit "Ärger" rechnen?
Wie gross ist der Anteil des Vaters am Erbe?

22. Dezember 2020 | 19:19

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

nein, sie kann es nicht verkaufen, da auch der Vater Miterbe kraft Gesetz geworden ist und sie nicht allein verfügungsberechtigt ist.

Anders wäre es nur dann, wenn der Käufer davon nichts wüsste und sich die Frau als Alleinerbin ausgäbe. Dann wäre der Kauf wirksam und die Frau schuldete nur ein Viertel des Erlöses dem Vater als Miterben, und Schadensersatz nur dann, wenn sie es unter Wert verkauft haben sollte.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Der Erbteil des Vaters beträgt neben der Ehefrau 1/4.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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