Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gemessen an Ihrem Einsatz und Ihren Angaben wie folgt beantworten darf:
Ihre Chance Schadensersatz zu erhalten stehen nicht gut. Der Arbeitgeber ist grds. nicht gezwungen einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu schließen. Ein Aufhebungsvertrag stellt, wie alle Verträge, eine Zustimmung beider Parteien über eine bestimmte Regelung dar. Solange die Zustimmung hier nicht ausdrücklich oder ohne Bedingung erklärt wird, ist auch ein Aufhebungsvertrag nicht zustandegekommen. Insbesondere weil Ihr Arbeitgeber immer unter der Bedingung gehandelt hat, einen Aufhebungsvertrag nur dann zu schließen, wenn eine Anstellung bei der Muttergesellschaft nicht möglich gewesen ist.
Ihr Drängen auch Abschluß des Aufhebungsvertrages ist aufgrund der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers hier auch nicht relevant, denn er hätte ebenfalls gleich einen Aufhebungsvertrag ablehnen können.
Auch ein Anspruch auf Abfindung besteht nur, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich in seinem Kündigungsschreiben einer betriebsbedingten Kündigung zubilligt. Dies ist hier nicht der Fall und auch hier besteht daneben wieder die Bedingung der Eingliederung in die Muttergesellschaft. Zudem haben Sie selbst gekündigt.
Um trotz der geringen Aussichten zu klagen, denn alleine eine Art Zusicherung des Arbeitgebers könnte einen Erfolg versprechen, die aber eben nach Ihrer Schilderung mit der o.g. Bedingung der Unmöglichkeit der Eingliederung in den Mutterkonzern verbunden war, müßte innerhalb möglicher Ausschlußfristen Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Eine außergerichtliche Einigung erscheint mir nach Ihren Angaben nicht oder nur schwer möglich.
Ich hoffe, Ihnen trotz der nicht ganz so positiven Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne, auch im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Hallo Herr Joachim,
vielen Dank für die Auskunft.
zum genannten Fall möchte ich noch einige detailierte Inahlte übermitteln.
Das Thema Stelle bei der Muttergesellschaft war eine reine Jobvermittlung (keine zwanghafte Übernahme) und nicht mit dem Abfindungsvertrag gekoppelt. Die leider nur mündliche Vereinbarung war, das egal ob Muttergesellschaft oder ich die Jobvermittlung ablehnen ein Abfindungsvertrag geschlossen werden kann (zu den ursprünglichen Konditionen, da es zeitliche Staffelungen für die Höhe der Abfindung gab. Je später man unterschrieb, desto weniger hat man als ABfindung erhalten). Die Bitte der Noch-Nicht Unterschrift hatte damit zutun, das ich weiterarbeiten sollt. Bei Unterschrift hätte ich gehen können und wichtige Projekte wären liegen geblieben. Desweiteren wollte sich das Unternehmen eventuell anfallende Kosten im Job-Placement sparen (Abfindugnsvertrag war gekoppelt mit Hilfestellung für Stellensuche durch eine Personalagentur und wenn jemand aus diesem Placement einen neuen Job erhalten hat erhielt diese Agentur eine Provision). Andere Mitarbeiter haben Abfindungsverträge erhalten, mit einer zeitlichen Befristung zur Weiterarbeit. Andere werden direkt in die Muttergesellschaft integriert. Bei mir war beides nicht vorgesehen!
Ist damit nicht eine Willensbekundung von Seiten des Unternehmens das ich gehen soll offensichtlich?
Welche Fristen muß ich für eine Klage einhalten?
Welche Schritte wären für eine Klage notwendig?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
zwei Probleme ergebn sich in Ihrem Fall:
Zum einen die schon oben beschriebene Freiwilligkeit der Abfindung seitens des Unternehmens und zum anderen die Beweismöglichkeiten hinsichtlich der mündlichen Vereinbarung und eben des Willens des Unternehmens, eine Abfindung zu zahlen und einen entsprechenden Vertrag zu schließen.
Alleine die Willensbekundung des Unternehmens, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden soll, ist hier nicht ausreichend, da auch eine normale Kündigung das Arbeitsverhältnis hätte auflösen können. Zudem schreiben Sie selbst, das ein Abfindungsvertrag nach Angaben des Unternehmens geschlossen werden könnte. Hier wäre es erforderlich gewesen, das Unternehmen zu einer rechtsverbindlichen und schriftlich fixierten Aussage zu zwingen.
Eine Klage auf Abfindung oder LOhn ist grds. nicht freistgebunden, unterliegt aber der 3-jährigen Verjährung und u.U. ist im Arbeitsvertrag eine Ausschlußklausel für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, die zumeist etwa 2-6 Monate beträgt. Die Klage können Sie vor Ihrem zuständigen Arbeitsgericht in erster Instanz auch ohne Anwalt anhängig machen.
Ich hoffe, trotzdem meine Ausführungen für Sie sicherlich keine bessere Botschaft beinhaltet wie meine erste Antwort, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Einzig die verbindliche und beweisbare Zusage einer Abfindung würde Ihnen m.E. hier helfen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Angenommen, der Arbeitgeber hätte Ihnen eine Abfindung mündlich zugesagt, so könnte auch gegen eine Formvorschrift verstoßen worden sein, wenn die Abfindung in einem Aufhebungsvertrtag oder der Kündigung beinhaltet war, da diese nur schriftlich (§ 623 BGB
) ergehen kann.