Sehr geehrter Ratsuchender,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge, in diesem Fall der gemeinsamen Sorge beider Elternteile. Die elterliche Sorge ist in § 1626 BGB geregelt und endet erst mit der Volljährigkeit des Kindes, sofern es keine anderen gerichtlichen Entscheidungen (z.B. Betreuung) gibt.
Erst mit 18 Jahren kann ein (nicht unter Betreuung stehendes) Kind daher allein und gegen den Willen der Eltern entscheiden, bei wem es leben will, da dann eben kein Sorgerecht mehr besteht.
Das bedeutet aber nicht, dass das minderjährige Kind bei einem Elternteil leben muss, mit dem das Zusammenleben zum Nachteil des Kindes ist.
Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls kann der Elternteil, bei dem das Kind zukünftig leben will, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen, wobei das Gericht dann die elterliche entscheidung durch Beschluss ersetzen wird.
Dabei wird das Gericht allein nach dem Kindeswohl entscheiden, MUSS also nicht die Wünsche der Elternteile oder des Kindes berücksichtigen.
Aber in diesem Verfahren ist das Kind nach § 159 FamFG anzuhören. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres hat die Anhörung nach § 159 FamFG auf jeden Fall zu erfolgen und darf nur in absoluten Ausnahmefällen unterbleiben.
Dem Wunsch des Kindes wird dann in der Regel entsprochen, WENN es dem Kindeswohl entspricht.
Allein bestimmen kann ein Kind zwar nicht, aber ab 14 Jahre hat sein Wort schon erhebliches Gewicht bei der Entscheidungsfindung des Gerichtes.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php