Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Der Arbeitgeber hat bei Bestimmung des Urlaubszeitpunktes § 7 Abs. 1 BUrlG
zu beachten. Danach "sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."
Dringende betriebliche Belange liegen vor, wenn der Urlaubswunsch des Arbeitgebers den betrieblichen Ablauf erheblich beeinträchtigt. Sozial vorrangig kann der Urlaubswunsch anderer Mitarbeiter sein, wenn diese Kinder haben und Ferien zu beachten sind.
Stehen keine betrieblichen Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche entgegen, muss der Arbeitgeber Ihrem Wunsch entsprechen. Verweigert er das, können Sie zwar keine Auszahlung verlangen, aber z.B. eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren erwirken.
2.
Sind Sie länger krank und können den Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsbverhältnisses nicht mehr nehmen, greift § 7 Abs. 4 BUrlG
ein:
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Sie haben dann also einen auf der Grundlage Ihres Verdienstes zu berechnenden Abgeltungsanspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 23.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
23.05.2017
|
16:03
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022180137193
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
23.05.2017 | 16:18
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Schlussfolgernd aus Ihrer Antwort kann ich also schließen, dass eine willkürliche Festlegung des Urlaubes insbesondere auch eine Vorgabe, dass der Resturlaub in Form von diversen Einzeltagen zu nehmen ist, nicht zulässig ist und gerade letzterer Umstand ggf. vom AN abgelehnt werden kann?
Herzliche Grüße und vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.05.2017 | 16:51
Ja, das dürfen Sie aus meiner Antwort schließen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann