Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich kann bestätigen, dass Ihre Annahmen korrekt sind. Sie haben Anspruch auf die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubes in Geld. Der Anspruch darf aufgrund von Krankheit nicht verfallen (u.a. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
)
Da Ihr Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni, also in der zweiten Jahreshälfte endet, haben Sie Anspruch auf Auszahlung für die vollen 20 Tage gemäß § 7 Abs. 4
i.V.m. § 5 BUrlG
und dieser Anspruch ist auch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07 direkt fällig.
Urlaubsabgeltung gilt nach § 14 SGB IV
als Arbeitsentgelt und ist somit zu versteuern.
Beachten Sie auch, dass Ihr Arbeitsvertrag eine Klausel beinhalten kann, wonach Ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 3 Monate nach Beendigung) geltend zu machen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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