Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist die Auskunft Ihres Arbeitgebers grundsätzlich korrekt. Erforderlich für den Anspruch auf ungekürzte Jahresleistung ist eine tatsächliche zusammenhängende Arbeitsleistung von einem Monat. Ausfall- oder Fehlzeiten, auch wenn sie mit Entgeltfortzahlung verbunden sind (wie zum Beispiel Urlaub), sind aber keine Arbeitsleistung im Sinne dieser Vorschrift. Urlaub unterbricht also den Monatszeitraum mit der Folge, dass er neu zu laufen beginnt.
Haben Sie wegen Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsunterbrechung nicht mindestens einen Monat zusammenhängend gearbeitet, kann Ihnen aber dennoch ein Anspruch von einem Zwölftel der Jahresleistung für jeden Kalendermonat zustehen, in dem Sie für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
04.12.2019 | 13:44
Erst einmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Auch wenn diese Antwort nicht unbedingt meine Hoffnung erfüllt, nimmt sie dennoch Druck aus der Angelegenheit. Dennoch eine letzte Nachfrage:
Worauf begründet sich ein möglicher Anspruch "von einem Zwölftel der Jahresleistung für jeden Kalendermonat …" und wie kann ich ihn tatsächlich beanspruchen?
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.12.2019 | 13:54
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Anspruch aus § 5 Nr.3 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen
und Altersvorsorge in der chemischen Industrie West ergibt. Dort heißt es einen Satz vor Ihrem Zitat:
In den nachfolgenden Kalenderjahren (Erläuterung hierzu: Dem Eintrittsjahr nachfolgend) besteht ein Anspruch in Höhe von einem Zwölftel der Jahresleistung für jeden Kalendermonat, in dem der Berechtigte für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgeltfortzahlung hat.
Durch längere Arbeitsunfähigkeit wird der Anspruch auf die Jahresleistung nicht gemindert, wenn der Berechtigte im laufenden Kalenderjahr mindestens einen Monat zusammenhängend gearbeitet hat.
Mit freundlichen Grüßen