Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Mit Aufnahme einer sozialversicherpflichtigen Beschäftigung am 27.03.2015 endete Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.Eine Mitnahme der 65 Tage in einen weiteren ALG 1 - Anspruch ist nicht möglich und dieser wird auch nicht mehr berücksichtigt.
Sodann waren Sie im Jahr 2015 neun Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt.Hier wird eine Anwartschaft auf einen weiteren Bezug von ALG 1 nur begründet, wenn Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Zeiten, in denen Sie Krankengeld und Mutterschaftsgeld bezogen haben, werden grundsätzlich angerechnet auf die ALG 1 - Anwartschaft. Dies führt aber nicht zu einer anderen Bewertung. Ich sehe keine Anwartschaft auf ALG 1 ab dem 04.05.2017.
Melden Sie sich novh am 22.03.2016 arbeitslos, so wären die Zweiträume andere und Sie kämen nach meiner Rechnung auf 19 Beschäftigungsmonate, also einem ALG 1 Anspruch auf 8 Monate oder 240 Tage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
da ich Ihre Antwort nicht wirklich schlüssig fand habe ich mir die mühe gemacht mir mal das SGB III am Wochenende anzusehen und möchte Ihre Antwort kommentieren.
> Mit Aufnahme einer sozialversicherpflichtigen Beschäftigung am 27.03.2015 endete
> Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.Eine Mitnahme der 65 Tage in einen weiteren
> ALG 1 - Anspruch ist nicht möglich und dieser wird auch nicht mehr berücksichtigt.
Ich bin mir hier nicht sicher ob Ihre Aussage hier korrekt ist, denn §147 Abs. 4 SGB III
besagt hier das sich die Dauer des Anspruchs um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs verlängert wenn nach der Entstehung des erloschene Anspruchs noch nicht 5 Jahre verstrichen sind. Kommt dies hier nicht zur Anwendung?
> Sodann waren Sie im Jahr 2015 neun Monate sozialversicherungspflichtig
> beschäftigt.Hier wird eine Anwartschaft auf einen weiteren Bezug von ALG 1 nur
> begründet, wenn Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate
> sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.
Das ist korrekt soweit es sich auf die Tätigkeit bezieht, jedoch ist nach § 26 Abs. 2 Nr.1 SGB III
eine Person die von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld oder Krankengeld bezieht als Versicherungspflichtig. Folglich sollte doch diese Zeit ebenfalls als versicherungspflichtige Zeit anrechenbar sein. Wodurch abzüglich der Elternzeit sogar 14 Monate versicherungspflichtige Bezüge anrechenbar sein sollten sofern man die Rahmenfrist in §143 Abs. 1 SGB III
zugrunde legt. Folglich sollte sich eine Anwartschaft von 6 Monaten ergeben. Berücksichtigt man nun §147 Abs. 4 SGB III
sollten die 65 Tage Restanspruch aus März 2015 ebenfalls anrechenbar sein und sich somit 8 Monate Anwartschaft ergeben. Wie sehen Sie das?
> Zeiten, in denen Sie Krankengeld und Mutterschaftsgeld bezogen haben, werden
> grundsätzlich angerechnet auf die ALG 1 - Anwartschaft. Dies führt aber nicht zu
> einer anderen Bewertung. Ich sehe keine Anwartschaft auf ALG 1 ab dem
> 04.05.2017.
Damit sollten die Vorraussetzungen für eine Anwartschaft gegeben sein (siehe oben). Was meinen Sie mit "dies führt aber nicht zu einer anderen Bewertung"?
Wenn Sie damit den Bemessungszeitraum meinen dann sollte hier §150 Abs. 2
Nr. 3 SGB III der besagt das Elternzeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleibt. Folglich sollten hier zusätzlich die 12 Monate vor der Elternzeit (§150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III
), zur Bemessung in Betracht kommen. Da das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum zum 31.12.2015 endete, und mindestens 150 Tage (hier 240 Tage, 05.05.2015 bis 31.12.2015) als Bemessungszeitraum dient kommt §150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III
meines Erachten hier nicht zum Tragen. (vgl. auch http://trabhardt-arbeitsrecht.de/arbeitslosengeld-nach-elternzeit/). Hier würde mich dennoch Ihre Meinung interessieren.
Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung das die Anspruchsdauer 8 Monate (einschließlich des ALG I Restanspruchs aus 2015, sofern von Ihnen bestätigt) betragen sollte und der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Arbeitslosenentgelts im oben geschilderten Fall vom 05.05.2015 bis 31.12.2015 zur Berechnung des Arbeitslosenentgelts angesetzt wird. Bleibt nur die Frage offen ob unter Berücksichtigung von §150 Abs.2 Nr.3 SGB III
in Verbindung mit §151 Abs. 4 SGB III
das Bemessungsentgelt des Restanspruchs aus 2015 zum tragen kommt. Hier freue ich mich ebenfalls auf Ihre Einschätzung.
Ich würde mich freuen wenn Sie auf die noch offenen Punkte bei denen Ich Ihre Meinung/Einschätzung benötige noch beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen,
I.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen. Ich darf hierfür um einen kurzen Moment der Prüfung Ihrer Ausführungen bitten, ich werde sogleich auf diese zurückkommen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
für meinen Fehler darf ich mich in aller Form entschuldigen. Bitte kontaktieren Sie mich unter mail@kanzlei-park.de und ich werde Ihnen ein Regulierungsangebot unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Um die Angelegenheit abzuschließen und die Sache einer geordneten Regulierung zuzuführen darf ich Ihnen anbei meine weiteren Ausführungen stellen.
1. §147 Abs. 4 SGB III
kommt hier, da die im gesetz benannten Voraussetzungen offensichtlich volrliegen, zur Anwendung.
2. Aus § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III
folgt, dass auch für die Zeit, in der Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld bezogen wird, eine Versicherungspflicht besteht. Folglich kommt es hier zu einer Anrechung. Ihrer Berechnung ist in diesem Sinne nach erster summarischen Prüfung zuzustimmen.
3. Auch hier ist Ihnen zuzustimmen. § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
voreverlagert den Bemessungszeitraum auf die Zeit vor dem Eltern- oder Erziehungsgeldbezug. Da Sie mehr als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nachweisen können, würde § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III
in der tat ncht zum tragen kommen. Gegen wird § 151 Abs. 4 SBG III zu Ihren Gunsten zum tragen kommen.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für das Osterfest
Alex Park