Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.
1. Unterhaltsvorschuss
Leider sind diese Mittel zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der 72 Monate besteht leider überhaupt keine Möglichkeit mehr, diese Mittel verlängert zu bekommen. Vielmehr müssen Sie sich daher, so hart dies jetzt für Sie klingen mag, an den Unterhaltsschuldner halten.
2. Unterhaltsrückstand
Aufgrund des laufenden Privatinsolvenzverfahrens werden Sie die Unterhaltsrückstände, die ebenso als Schulden in der Insolvenz berücksichtigt werden müssen, lediglich dann bezahlt bekommen, wenn Sie als Verbindlichkeiten angemeldet werden und dann (entsprechend einer Quote, die im Zweifel das Gericht festlegt) monatlich im Laufe der Wohlverhaltensperiode zurückgezahlt werden müssen. Ich kann Ihnen erfahrungsgemäß leider nicht viel Mut machen, dass Sie – wegen des Vorliegens des absoluten Mindesteinkommens seitens des Vaters – dabei viel/überhaupt etwas bekommen werden. Wenn allerdings nach dann 6 Jahren des Wohlverhaltens durch den Vater eine Restschuldbefreiung eintritt, sind die rückständigen Unterhaltsleistungen leider ebenso „verfallen“. Von daher kann ich Ihnen nicht viel Mut machen, dass sie von den Rückständen insgesamt viel erhalten werden. Zumal leider die Unterhaltsrückstände nicht vorrangig vor den übrigen Schulden zu berücksichtigen sind.
3. Laufende Zahlungen, Erwerbsobliegenheit
Aufgrund des geringen Sozialhilfesatzes des Vaters erreicht dieser nicht einmal den Selbstbehalt von derzeit 770,-- € bei Erwerbslosen. Abgesehen von der Problematik der Insolvenz, ließe sich allerdings mit einer sog. Erwerbsobliegenheit eine Unterhaltszahlung erreichen. Diese greift dann ein, wenn sich der Vater nicht hinreichend um eine neue Anstellung bemüht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn er nicht täglich ca. 8 Stunden ernsthaft Bewerbungen schreibt (ca. 20-30 im Monat, differiert von OLG zu OLG). Wenn er diese Obliegenheit nämlich verletzt, würde ihm entsprechend ein fiktives Einkommen zuerkannt, was ggf. zur Begleichung des Unterhalts führen könnte. Dann müsste sich der Herr seinerseits mit weniger als 600,-- € zufrieden geben.
Wenn es aber nunmehr zu einer Haftstrafe kommen sollte, sind die Aussichten diesbezüglich schlecht, da er in Haft nur bedingt arbeiten wird können.. Dennoch sollten Sie versuchen, einen Titel gegen den Mann zu erwirken, den sie auch später (ggf. nach Haft und Restschuldbefreiung) vollstrecken können. Dazu können Sie auch Prozeßkostenhilfe beantragen.
4. Sozialleistungen
Mangels genauer Anhaltspunkte (zu Ihrer etwaigen Erwerbstätigkeit) kann ich nur pauschal empfehlen, sich ggf. mit dem Arbeitsamt in Verbindung zu setzen, da Sie im Rahmen des erhöhten Bedarfes (und wegen des Kinderbonus) sozialrechtlich ggf. höheres oder erstmaliges Sozialgeld beanspruchen können.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben, leider kann ich Ihnen keinen besseren Bescheid geben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit erforderlich – zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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