Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht ersichtlich, wie das Jugendamt den Kindesunterhalt berechnet hat.
Zweifellos handelt es sich um einen Mangelfall.
Unterhaltspflichtig sind Sie gegenüber Ihren beiden Kindern und gegenüber Ihrer nicht berufstätigen Ehefrau. Gegenüber dem Kind Ihrer Ehefrau besteht keine Unterhaltspflicht.
2.
Bei der Unterhaltsberechnung muß auch die Ausbildungsvergütung Ihrer Tochter, die sich in der Ausbildung befindet, berücksichtigt werden.
D. h. allein aufgrund der Angaben ist eine Prüfung der Unterhaltsberechnung des Jugendamts nicht möglich. Allerdings spricht einiges dafür, daß das Jugendamt falsch rechnet.
3.
Um für Sie zu einem Ergebnis zu kommen, schlage ich Ihnen vor, mir die Abrechnung des Jugendamts per E-Mail zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt