Sehr geehrte Ratsuchende,
danke für Ihre Anfrage. Diese werde ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten:
Grundsätzlich ist zu sagen, dass der (rechtliche) Vater eines Kindes diesem zum Unterhalt verpflichtet ist, dies ergibt sich aus § 1601 ff. BGB
. Er ist nach § 1615 l BGB
auch der nicht mit ihm verheirateten Mutter des Kindes zum Unterhalt verpflichtet. Sobald die rechtliche Vaterschaft besteht, bestehen bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch grundsätzlich diese Verpflichtungen des Vaters, unabhängig ob Sie die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes und Ihre eigenen geltend machen oder nicht.
Solange aber der (biologische) Vater des Kindes die Vaterschaft nicht anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB
) und die Vaterschaft auch nicht gerichtlich festgestellt worden ist (§§ 1592 Nr. 3
, 1600 d BGB
) existiert keine rechtliche Vaterschaft des Mannes zu Ihrem Kind.
Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die rechtliche Vaterschaft besteht (wenn sie nicht nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB
oder § 1593 BGB
besteht, ist die Vaterschaft nach § 1600 d Abs. 1 BGB
gerichtlich festzustellen), dann entfalten sich die Rechtswirkungen der Vaterschaft.
Das bedeutet konkret, dass auch noch keine Unterhaltansprüche Ihres Kindes gegen den biologischen Vater nach § 1601 ff. BGB
geltend gemacht werden können (Kindesunterhalt) und auch nicht Ihre Ansprüche aus § 1615 l BGB
.
Da Sie wie Sie schreiben, auf jeden Fall die Ansprüche Ihres Kindes auf Unterhalt gegen den Vater geltend machen wollen, werden Sie nicht umhin kommen, darauf hinzuwirken, dass der biologische Vater des Kindes die Vaterschaft anerkennt, bzw. Sie müssten die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erwirken.
Im Fall der Zahlung von Ersatzleistungen für den eigentlich vom Kindesvater geschuldeten Unterhalt würde das Jugendamt, soweit ihm die Person des biologischen Vaters bekannt wäre, auch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft betreiben.
Um sicherzustellen, dass der Vater Ihnen keinen Betreuungsunterhalt zahlen muss, müssten Sie auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen verzichten, da sonst im Rahmen der vom Staat an Sie gezahlten Leistungen als Ersatz für die Unterhaltsleistungen, die eigentlich der Kindesvater zu erbringen hätte, Ihre Ansprüche gegen den Kindesvater auf das zuständige Amt übergehen und dann von dem Vater des Kindes zurückgefordert werden würden, soweit dieser dem Amt bekannt wäre.
Ein Verheimlichen des biologischen Vaters unter gleichzeitiger Inanspruchnahme von Sozialleistungen würde meines Erachtens sogar den Tatbestand des Betruges erfüllen, da damit verhindert würde, dass die Ihnen gewährten staatlichen Leistungen vom Unterhaltsverpflichteten zurück gefordert werden könnten.
Vielleicht kann ich Sie insoweit beruhigen, dass (vorausgesetzt, die Vaterschaft wäre anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt) das Einkommen des Kindesvaters mit monatlich 1500 € netto so gering ausfällt, dass bei Zahlung des Mindestunterhalts an Ihr Kind i.H.v. 225 € bei einem Selbstbehalt des erwerbstätigen Kindesvaters von 1000 € Ihnen gegenüber rein faktisch nur ein geringer Betrag übrig bleiben würde, den er Ihnen an Unterhalt zu zahlen verpflichtet wäre.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Erst einmal möchte ich mich für meine sehr verspätete Nachfrage entschuldigen. Ich lag zwischenzeitlich wegen Komplikationen einige Tage im Krankenhaus und hatte somit keinerlei Möglichkeit, online zu gehen.
Sie schrieben, er müsste 1000,- Euro übrig haben. Ich bin mir nicht sicher, aber ich vermute (und hoffe), er tilgt Raten für sein Haus. Sicher bin ich mir da aber nicht, weil ich nicht weiß, ob das Haus bereits bezahlt ist bzw. wie es zum Besitz des Hauses kam. Sollte er das Haus tatsächlich noch bezahlen, würde dieser Kredit angerechnet werden? Wenn ja, wäre er doch auf jeden Fall unter der Einkommensgrenze, oder?
Mir geht es reinweg darum, dass ich absolut nicht möchte, dass er für mich aufkommen muss. Für sein Kind ja, für mich nicht! Für mich gäbe es nichts Unangenehmeres, als dass ein Mann für mich aufkommen muss, den ich kaum kenne.
Ich wäre Ihnen überaus dankbar, wenn Sie mir noch auf diese eine Frage antworten könnten.
Vielen lieben Dank,
M. Lattmann
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die gute Bewertung!
Ihre Nachfrage beantworte ich selbstverständlich gerne und zwar folgendermaßen:
Sollte der Vater Ihres Kindes einen Kredit für sein Haus abtragen, so können hinsichtlich des Kredits grundsätzlich die Zinsen angerechnet werden.
Die Tilgungsleistungen können unter Umständen als Altersvorsorgeaufwendungen (bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens) angerechnet werden.
Um aber genau sagen zu können, ob hier der Kindesvater Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist oder aber sein Selbstbehalt durch die Unterhaltszahlungen unterschritten würde und er Ihnen keinen Unterhalt zahlen muss, bedürfte es einer Unterhaltsberechnung. Hierfür müsste ich sein Einkommen, sein Vermögen, bestehende Darlehensverpflichtungen etc. kennen, ebenso Ihr Einkommen etc.
Für eine Unterhaltsberechnung können Sie mich gerne über die Direktanfragefunktion kontaktieren. Der Kindesvater müsste dann aber auch zunächst zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert werden, sobald die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurde.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner, Rechtsanwältin