Sehr geehrter Ratsuchender,
der Unterhalt wird nicht vom Vermögen eingezogen, allerdings werden - wenn Sie keine (oder nur geringe) Einkünfte haben - fiktive Einkünfte angenommen. Und danach sind Sie dann hinsichtlich des Kindesunterhalt mindestens zur Zahlung des Mindestunterhaltes nach den Tabellenwerten der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet.
Wie hoch der Betrag dann wird, wird von der Höhe des fiktiven Einkommens abhängen, was wiederum von den Gesamtumständen abhängen wird.
Kommen Sie dieser Unterhaltspflicht nicht nach, kann der Unterhalt tituliert und dann im Rahmen der Zwangsvollstreckung dann auch in die Vermögenswerte gepfändet werden - zudem würde die Verletzung der Unterhaltspflicht eine Straftat nach § 170 StGB
darstellen.
Das Vermögen oder einen Teil davon kann die Kindesmutter nicht für das Kind einklagen; das Kind wäre aber im Falle Ihres Ablebens erbberechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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02.02.2020
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19:14
Antwort
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