Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich hiermit wie folgt beantworten:
1. Heimliche Vaterschaftstests nützen Ihnen nach der derzeitigen Rechtslage nichts. Die Durchführung derartiger Tests wurde vom Bundesgerichtshof als unzulässig eingestuft, was die Folge hat, dass Sie nicht auf der Basis der Ergebnisse solcher Tests eine Vaterschaftsanfechtungsklage begründen dürfen. Sie müssen vielmehr Ihre Zweifel an Ihrer Vaterschaft anderweitig begründen, etwa damit, dass die Mutter im Empfängniszeitraum nach Ihrer Kenntnis noch anderweitigen geschlechtlichen Kontakt hatte und die Kinder Ihnen auch nicht ähnlich sehen. Führen Sie die Tests hingegen mit dem Einverständnis der Mutter durch, dann dürfen Sie auf der Basis der dabei erzielten Ergebnisse die Vaterschaftsanfechtungsklage erheben und die Begründung auf diese Ergebnisse stützen.
2. Ihre Kinder haben Ihnen gegenüber Anspruch auf Kindesunterhalt. Diesen Anspruch können sie, vertreten durch ihre Mutter, auch gerichtlich geltend machen. Fristen müssen dabei nicht beachtet werden, allerdings kann der Unterhalt erst für die Zeit ab dem Zeitpunkt, zu welchem Sie aufgefordert wurden, über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen bzw. Unterhalt zu zahlen, oder zu welchem Sie auf Zahlung von Unterhalt verklagt wurden, gefordert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 29.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich möchte die Gelegenheit nutzen und nochmals nachfragen bzgl. 1): Welche Kriterien müssen denn exakt erfüllt werden, um einen Vaterschaftstest zur Begründung einer Vaterschaftsanfechtungsklage zu verwenden (schriftliches Einverständnis der Mutter, Abnahme der Proben durch Hausarzt, Übersendung der Proben durch den Hausarzt an das entsprechende Labor etc.)? Ich frage vor dem Hintergrund, da die Mutter Ihr Einverständnis signalisiert hat und ich nun vor der Wahl des geeigneten ´Anbieters´, der die Vaterschaftstests durchführen soll, stehe und ich den Eindruck gewonnen habe, daß einige Anbieter hier versuchen, Kapital aus der Situation zu schlagen, indem Sie mit ´gesetzlich anerkannten Vaterschaftstests´ werben, die wesentlich teurer in der Durchführung sind.
Sehr geehrter Fragesteller,
damit eine Vaterschaftsanfechtungsklage vom Gericht nicht von vornherein abgelehnt wird, muss der Anfechtende konkrete Umstände darlegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken. Das negative Ergebnis eines Vaterschaftstests, egal auf welche Weise er durchgeführt ist, ist bei objektiver Betrachtung prinzipiell stets geeignet, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken. Die Rechtsprechung lehnt jedoch heimlich, also ohne Wissen der Kindesmutter bzw. des Kindes durchgeführte Tests ab, weil durch solche Tests das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzt werde und zudem die Identität der beteiligten Personen und die Herkunft des untersuchten DNA-Materials nicht gesichert sei. Im Umkehrschluss werden Vaterschaftstests, die mit Zustimmung der Kindesmutter als (Mit-)Inhaberin des Sorgerechts durchgeführt werden und bei denen außerdem die Kindesmutter mit bestätigt, dass es sich bei den DNA-Materialproben wirklich um Proben des Vaters und des Kindes handelt, ausreichend sein, um einen Anfangsverdacht zu begründen, der der Klage Erfolgsaussichten verspricht. Im Übrigen können Sie den Test bei einem Institut Ihrer Wahl durchführen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)