Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB
. Hiernach kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten im Falle des Getrenntlebens Unterhalt verlangen. Dieser richtet sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
Bei der Beurteilung, ob hier eine Bedürftigkeit Ihrer Frau vorliegt, sind die ehelichen Lebensverhältnisse zu begutachten. Hierbei wird auf die im Rahmen des § 1578 BGB
entwickelten Grundsätze zurückgegriffen. Die jeweiligen Einkommen der Ehegatten sind hierbei ganz entscheidend. Bei der konkreten Berechung des Trennungsunterhalts kommt es somit auf sowohl Ihre Einkünfte, als auch auf die Ihrer Frau an.
Sie geben an, dass Sie ein Einkommen von 4100,00 € und Ihre Frau eines von 1950,00 € hätten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse auf das so genannte bereinigte Nettoeinkommen ankommt. Dieses entspricht in den meisten Fällen nicht dem steuerlichen Nettoeinkommen. Daher kann eine Unterhaltsberechnung hier auch nur eine grobe Einschätzung sein. Bei der konkreten Berechnung sind viele weitere Faktoren zu berücksichtigen.
Ausgehend von Ihren Angaben ergibt sich ein Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau gegen Sie in Höhe von 921,00 €.
Eine rückwirkende Geltendmachung kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 1361 Abs. 4 S. 4
, 1360a Abs. 3 BGB
verlangt werden. Dieser kann nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Die Anspruchsgrundlage für den Ehegattenunterhalt ergibt sich aus den §§ 1570 ff BGB
. In Ihrem Fall dürfte sich der Anspruch konkret wohl aus § 1573 Abs. 2 BGB
ergeben. Hierzu dürfte das Einkommen Ihrer Ehefrau nicht zur Deckung des Unterhalts reichen. Das Maß des Unterhalts ergibt sich aus § 1578 BGB
und ist wie beim Trennungsunterhalt von den ehelichen Lebensverhältnissen abhängig. Aus diesem Grund muss hier davon ausgegangen werden, dass Sie auch verpflichtet sind nachehelichen Unterhalt in ähnlicher Höhe zu leisten.
Auch hier kann eine abschließende und korrekte Berechnung nur dann vorgenommen werden, wenn Einblick in alle Unterlagen genommen werden kann.
Daher rate ich Ihnen, auch im Hinblick auf das Scheidungsverfahren, einen Kollegen aufzusuchen. Dieser kann Ihnen eine genaue Unterhaltsberechnung durchführen und ist in der Lage auch Besonderheiten Ihres Falls zu berücksichtigen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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