Sehr geehrter Ratsuchender,
die Möglichkeit, eine Neuregelung zu bekommen, besteht. Das neue Unterhaltsrecht gilt auch dann in Ihrem Fall, wenn eine wesentliche Änderung in der Unterhaltsverpflichtung eintritt UND
die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die ursprünglich getroffene Regelung zumutbar ist.
Beides wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zu bejahen sein. Denn diese „wesentliche Änderung“ liegt vor, wenn die Änderung zu einer Abweichung beim Unterhalt in Höhe von etwa 10 % führt. Dieses wird vorliegen, bedarf aber noch einer konkerten Berechnung anhand der einzelnen Zahlen.
Ob eine Änderung „zumutbar“ ist, beurteilt sich immer nach allen Umständen des Einzelfalles und der dafür notwendigen Interessen- und Billigkeitsabwägung.Auch dieses würde ich dann, wenn die Kindesmutter nach dem Vergleich einer Beschäftigung nachgeht bejahen, SOFERN im Vergleich hierzu nichts besonderes festgehalten worden ist.
Die Möglichkeit einer Reduzierung oder zeitlichen Begrenzung ist also gegeben; ob tatsächlich ein gänzlicher Ausschluss jetzt schon in Betracht kommt, wage ich allerdings zu bezweifeln.
Es kann nicht abschließend beurteilt werden, wie die Chancen für eine Abänderungsklage sind, ohne die konkreten Umstände und den Vergleichsinhalt zu kennen. Von einer Erfolgslosigkeit würde ich aber nicht ausgehen.
Hier würde es sich aber sicherlich empfehlen, einen Anwalt unter Vorlage aller Zahlen mit der ergänzenden Prüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle