Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Sie unterstellen zunächst einmal zu Recht, daß Ihr Anspruch verjährt wäre. Allerdings hilft Ihnen hier § 207 BGB
(bzw. § 204 BGB
aF) nicht weiter. Denn die dortigen 6 Konstellationen, die den Familienfrieder vor Störungen durch die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen schützen sollen (so BGH, 76, 295), sind leider abschliessend. Die hier thematisch andenkbaren Fälle
- Ansprüche zwischen Eltern und Kindern ... während der Minderjährigkeit (§ 207 S.2 Nr.2 BGB
), bzw.
- Ansprüche zwischen Vormund und Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses (§ 207 S.2 Nr.2 BGB
) sind also nicht analog auf Ansprüche zwischen Geschwistern und den Zeitraum der altersbedingten Vormundschaft anwendbar.
Die weitere Frage nach einer Aufrechnungsmöglichkeit sowie die Frage hinsichtlich der Verzinsung ist deswegen leider gegenstandslos.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, auch wenn Sie das Ergebnis sicherlich nicht zufriedenstellen wird. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
Eine kurze Nachfrage zur Verdeutlichung meines ursprünglichen Denkansatzes:
Mein Anspruch richtet sich gegen meine Mutter!
Der Anspruch gegen meine Mutter als Erbschaftsbesitzerin sollte doch erst 30 Jahre nach meiner Volljährigkeit verjähren; als Rechtsnachfolgerin tritt meine Schwester als Alleinerbin meiner Mutter ein und sollte mir daher mein Erbteil ( vom Vater)schulden.
De facto bin ja ich im Besitz des Hauses und somit meiner (hier verbauten )Erbschaft, nur ist es nicht gerecht, dass ich nun, da ich mir im Gegensatz zu meiner Schwester das Geld nicht auszahlen liess ihr einen Teil meines damaligen Erbes, was nun im Verkehrswert des Hauses steckt als Pflichtteilsergänzung auszahlen soll, sie somit vom Erbe des Vaters doppelt profitiert.
Es mag makaber klingen, aber als passiv legitimiertes Rechtssubjekt ist Ihre Mutter nicht mehr exitent! Der Anspruch richtet sich allein gegen Ihre Schwester als Alleinerbin.
Zu evt. abzuwehrenden Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Schwester hatte ich mich nicht geäussert, Ihre Frage in diesem Forum bezog sich nur auf Ihre eigenen Ansprüche.