Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

verjährung, 30 Jahre+++

19. April 2005 16:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


1967 erbten meine Mutter,ich (geboren 1963) und meine Schwester (geb. 1960) aus einer Lebensversicherung meines verstorbenen Vaters Geld (50% meine Mutter, 50% meine Schwester und ich). Dieses Geld wurde mit Zustimmung unseres damaligen Vormundes von meiner Mutter zum Bau unseres Hauses verwendet. 1981 liess sich meine Schwester ihren Anteil auszahlen. Ich habe das nicht gefordert, aber meinen Anspruch auch nicht aufgegeben. Ende 2004 ist meine Mutter verstorben. Kann ich nun meinen Anteil an der Lebensversicherung von meiner Schwester, die Alleinerbin geworden ist herausfordern ( wegen §207 BGB Hemmung der Verjährung während der Minderjährigkeit), bzw. mit ihrem Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen mich (mir wurde das Haus vor 6 Jahren geschenkt) aufrechnen ? Wenn ja wird der ursprüngliche Betrag verzinst ?


Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Sie unterstellen zunächst einmal zu Recht, daß Ihr Anspruch verjährt wäre. Allerdings hilft Ihnen hier § 207 BGB (bzw. § 204 BGB aF) nicht weiter. Denn die dortigen 6 Konstellationen, die den Familienfrieder vor Störungen durch die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen schützen sollen (so BGH, 76, 295), sind leider abschliessend. Die hier thematisch andenkbaren Fälle
- Ansprüche zwischen Eltern und Kindern ... während der Minderjährigkeit (§ 207 S.2 Nr.2 BGB ), bzw.
- Ansprüche zwischen Vormund und Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses (§ 207 S.2 Nr.2 BGB ) sind also nicht analog auf Ansprüche zwischen Geschwistern und den Zeitraum der altersbedingten Vormundschaft anwendbar.

Die weitere Frage nach einer Aufrechnungsmöglichkeit sowie die Frage hinsichtlich der Verzinsung ist deswegen leider gegenstandslos.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben, auch wenn Sie das Ergebnis sicherlich nicht zufriedenstellen wird. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de

Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2005 | 18:05

Eine kurze Nachfrage zur Verdeutlichung meines ursprünglichen Denkansatzes:
Mein Anspruch richtet sich gegen meine Mutter!
Der Anspruch gegen meine Mutter als Erbschaftsbesitzerin sollte doch erst 30 Jahre nach meiner Volljährigkeit verjähren; als Rechtsnachfolgerin tritt meine Schwester als Alleinerbin meiner Mutter ein und sollte mir daher mein Erbteil ( vom Vater)schulden.
De facto bin ja ich im Besitz des Hauses und somit meiner (hier verbauten )Erbschaft, nur ist es nicht gerecht, dass ich nun, da ich mir im Gegensatz zu meiner Schwester das Geld nicht auszahlen liess ihr einen Teil meines damaligen Erbes, was nun im Verkehrswert des Hauses steckt als Pflichtteilsergänzung auszahlen soll, sie somit vom Erbe des Vaters doppelt profitiert.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2005 | 18:15

Es mag makaber klingen, aber als passiv legitimiertes Rechtssubjekt ist Ihre Mutter nicht mehr exitent! Der Anspruch richtet sich allein gegen Ihre Schwester als Alleinerbin.

Zu evt. abzuwehrenden Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Schwester hatte ich mich nicht geäussert, Ihre Frage in diesem Forum bezog sich nur auf Ihre eigenen Ansprüche.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER