Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern der Nachlass nicht mehr als € 500.000,00 an Wert hat, kann der eingetragene (hiervon gehe ich nach Ihrer Darstellung aus, ansonsten sollte dieser Schritt vollzogen werden) Lebenspartner bei entsprechendem Testament steuerfrei erben. Dies ergibt sich aus § 16 ErbStG
.
Wenn der Nachlass jedoch einen höheren Wert aufweisen sollte, kann ggf. über Schenkungen zu Lebzeiten unter Berücksichtigung der auch hier anzuwendenden Freibeträge eine Steuerlast vermieden werden. Ist das Anwesen aber zB mehrere Millionen wert, dürfte es mit einer Steuerfreiheit schwierig werden. Da der Wert mir nicht bekannt ist, rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
4. Mai 2015
|
10:15
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Rückfrage vom Fragesteller
4. Mai 2015 | 20:33
Was ist ein "eingetragener Lebenspartner"?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Mai 2015 | 20:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
der eingetragene Lebenspartner (sog. "Homo-Ehe") ist dem Ehepartner gleichgestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt