Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte:
1+2+3 Nach § 1615l BGB
hat die Mutter des unehelichen Kindes einen Anspruch auf Unterhalt. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre danach. Hierbei handelt es sich um einen echten Unterhaltsanspruch, bei dem die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt entsprechend anzuwenden sind. Das Maß des der Mutter zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung. In Rechtsprechung und Literatur wird deswegen regelmäßig auf das Einkommen der Mutter abgestellt, das sie ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte. Dieser Anspruch ist auf den Halbteilungsgrundsatz beschränkt, die Hälfte des „gemeinschaftlichen Einkommens“.
Wenn die nichteheliche Mutter nun kein Arbeitslosengeld mehr erhält, so wäre sie höchstwahrscheinlich Hartz4 Empfängerin, so dass der Unterhaltsanspruch sich auf ca. 770 € belaufen müsste. Nach heutigem Recht muss mit Ablauf von drei Jahren wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, sofern dies nicht „grob“ unbillig ist. Nach neuem Recht wird die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes der nichtehelichen Mutter abgesenkt. Im Gesetzestext soll das Wort „grob“ gestrichen werden. Im Endeffekt wird der Unterhaltsanspruch aus der Differenz des Einkommens aus Teilzeittätigkeit und Existenzminimum bestehen, wobei sich die Teilzeittätigkeit mit dem Heranwachsen des Kindes natürlich steigern muss.
4.+5+6 Im Verhältnis zu Kindern hat der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete im Rahmen des § 1603 I BGB
grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Diesbezüglich ergeben sich Einschränkungen daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Somit darf der Vermögensstamm nur dann herangezogen werden, wenn der notwendige Eigenbedarf unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer sowie unter Einbeziehung zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten bis an sein Lebensende gesichert bleibt. Da Lebensversicherung der Altersvorsorge und der Kapitalbindung dienen, kann eine Verwertung vor Fälligkeit der Auszahlung i.d.R. nicht erwartet werden.
Nach dem Gesetz sind Schulden im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen (§§ 1581
, 1603
I BGB). Beim Kindesunterhalt kommt es auf das tatsächlich verfügbare Einkommen an. Somit können Sie die monatlichen Raten für Ihre Schulden von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen abziehen.
7. Die Kreditzahlungen für das Auto können Sie erst dann abziehen, wenn Sie wirklich erfolgen und auch nur, wenn der Kredit auf Ihren Namen läuft.
8. Hinsichtlich der Münzsammlung wäre eine unbenannte Zuwendung die bessere Lösung im Verhältnis zu einer Schenkung, da letztere im Mangelfall zurückgefordert werden müsste.
9. Ihre Ehefrau wird für Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn - oder Gütergemeinschaft leben.
10. Die konkrete Unterhaltsberechnung schicke ich Ihnen umgehend per e-mail.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben. Für Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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