Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei einem Nettoeinkommen von rechnerisch 4.166,67 € würden die berufsbedingten Aufwendungen von pauschal maximal 150 € abgezogen, so dass 4.016,67 € verbleiben. Damit wären Sie in die 8. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Wenn Sie drei Kindern und zwei früheren Partnerinnen Unterhalt leisten, erfolgt eine Rückstufung in Gruppe 5. Das bedeutete einen Tabellensatz ab Januar 2017 von 411 € pro Kind abzüglich halbes Kindergeld. Derzeit wäre dies ein Zahlbetrag von 316 € pro Kind. Je nach Kindergelderhöhung für das kommende Jahr kann sich hier eine geringfügige Änderung ergeben.
Der Unterhalt für die Mütter lässt sich aus Ihren Angabe nicht so einfach errechnen: Bei Kindern unter drei Jahren sind die Mütter nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet; erzielte Erwerbseinkünfte werden deshalb nur teilweise angerechnet. Die Quote ist eine Sache des Einzelfalls. Wenn ich bei Ihrer Exfrau das Einkommen etwa zur Hälfte berücksichtige, wobei mir nicht einmal ihr Wohnort und damit die anzuwenden OLG-Richtlinien bekannt sind, ergibt sich ein Anspruch von ca. 1.150 €.
Bei Ihrer Exfreundin ist maßgeblich, was sie früher, also vor der Geburt, verdient hat. Hier müssen Sie unterhaltsrechtlich den "finanziellen Verlust", der durch die Betreuung des Kindes und die damit verbundene Gehaltseinbuße entsteht, ausgleichen. Auch bei ihr ist das erzielte Einkommen allenfalls teilweise anzurechnen. Die Grenze ist Ihr Selbstbehalt, dieser liegt den Frauen gegenüber bei 1.200 €.
Abschließend möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass maßgelblich für die Unterhaltsberechnung stets Ihr gesamtes Nettoeinkommen ist. Sollten Sie Sonderzahlungen oder zusätzliche Entgelte für Bereitschaftsdienste erhalten, sind auch diese Beträge Bestandteil der Unterhaltsberechnung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-