Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach den Ausführungen zur Unterhaltspflicht im BGB hat jedes Kind, also auch das volljährige, Anspruch auf eine angemessene Ausbildung. Was im konkreten Falle als angemessen gilt, ist oft Gegenstand hitziger Diskussionen in der Familie. Grundsätzlich sollte die Ausbildung den Begabungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen, damit sie zu einem guten bis sehr guten Abschluss gebracht werden kann. Sie sollte dem individuellen Leistungswillen angemessen sein und Neigungen nicht entgegenstehen. Hierfür sollte der angemessene Unterhalt gewährleistet sein.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich auch bei Kindern in Ausbildung nach der Düsseldorfer Tabelle ». Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Ausbildungsgehalt auf die Unterhaltsleistungen angerechnet werden und den Unterhalt bzw. die Zahlbeträge an das Kind dementsprechend kürzen.
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen, jedoch nicht in voller Höhe.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle bestimmt:
- Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. Hierin sind bis 300 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
- Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
- In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
- Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB
auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
Der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter dürfte daher entweder komplett entfallen oder sehr niedrig ausfallen.
Denn von den 930€ netto sind 100€ Mehrbedarf zu kürzen. Somit hat Ihre Tochter noch 830€ Der Bedarf liegt jedoch bei 735€. Ihre Tochter hat demnach knapp 100€ mehr als Ihr Unterhalst rechtlich zu stünden, was einen Anspruch gegen die Eltern entfallen lassen dürfte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin
Vielen Dank,
die andere Frage war, ob meine Tochter rückwirkend Unterhalt vom Vater anfordern kann, sprich Gehaltsnachweise, was die Zeit nach der privaten Insolvenz angeht. und die Zeit, die sie bei mir wohnt bis zum September....
wir wissen nicht, was er verdient...
Sehr geehrte Fragestellerin,
bitte entschuldigen Sie, dass ich über diesen teil hin weggegangen bin.
Wird rückwirkend Unterhalt gefordert, ist es meistens zu spät. Denn Unterhalt kann regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem er ausdrücklich verlangt wird.
Ausnahme wäre, wenn ein Unterhaltstitel vorliegt. Aus diesem kann auch rückständiger Unterhalt vollstreckt werden. Wo man vollstreckt wäre dann ggf. noch zu prüfen.
Wenn Sie keinen Titel haben können Sie auch keine Auskunft über Einkommen mehr verlangen, da kein Unterhalt mehr für die Vergangenheit eingefordert werden kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gutzeit
Rechtsanwältin