Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei volljährigen Kindern, die noch bei einem Elternteil leben, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Für den Bedarf, den das Kind nicht selbst decken kann, haften beide Elterteile anteilig nach der Höhe ihres Einkommens nach Vorwegabzug des Selbstbehalts und der vorrangigen Unterhaltspflichten. Bei einem zusammengerechneten Einkommen von 4.300 Euro ergäbe sich nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltsbedarf von 721 Euro monatlich. Die Ausbildungsvergütung ist vor der Anrechnung bei Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, i.d.R. um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 100 Euro zu kürzen. Das Kindergeld ist in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen. Es ist davon auszugehen, dass Ihre Tochter mit der Ausbildungsvergütung und dem Kindergeld ihren Unterhaltsbedarf selbst decken kann und kein weiterer Anspruch auf Unterhalt besteht.
Existiert ein unbefristeter Unterhaltstitel so gilt dieser jedoch über das 18. Lebesjahr hinaus bis zu einer Abänderung.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Hallo Frau Haeske,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie genau muss ich das mit dem unbefristeten Titel verstehen? Dieser besteht ja.
Muss der Vater dafür sorgen dass er abgeändert wird und muss bis zu dieser Abänderung zahlen oder muss ich was machen?
Danke
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es ist Sache des Unterhaltsschuldners, den Titel abändern zu lassen und zu einem Verzicht aufzufordern. Bis zu einer Abänderung schuldet er weiterhin den titulierten Unterhalt. Ein Titel kann abgeändert werden, indem der Unterhaltsgläubiger (also das volljährige Kind) privatschriftlich und außergerichtlich auf die Rechte aus dem Titel verzichtet. Dann sollte in der Erklärung genau festgelegt werden, in welchem Umfang und ab wann auf die Rechte aus dem Titel verzichtet wird. Falls sich keine außergerichtliche Regelung findet, kann die Abänderung des Titels auch gerichtlich erfolgen durch einen entsprechenden Antrag des Unterhaltsschuldners beim Familiengericht.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin