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unterhalt 4 monate nach schulabschluss

| 5. November 2010 18:32 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Meine Tochter hat Juli 2010 die Schule mit 'Abitur beendet. Danach hat sie sich bei der FH und der Uni für BWL beworben. Bei beiden wurde ihr wegen ihres NC 2,6 abgesagt. Sie wird sich zum Sommersemester wieder bewerben, diesmal bei mehr Hochschulen. Wir sind uns sicher, dass sie ab März 2011 studieren wird. Ihr Vater macht schon Probleme seit sie volljährig ist. Jetzt hat er ein Urteil des OLG Naumburg, 3 WF 294/08 ausgegraben, von dem er glaubt, den Unterhalt ab 10/2010 einstellen zu können. Was ist mit der 4-Monats-Orientierungsphase, die ja einschl. November 2010 gehen würde?
Und wenn sie tatsächlich im März 2010 anfängt zu studieren, muss sie von Dezember bis Februar selbst für ihren Unterhalt sorgen?
Wenn Sie mir Ihre Antwort schicken, können Sie mir auch die entsprechende Rechtsgrundlage nennen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.

5. November 2010 | 18:57

Antwort

von


(2982)
Damm 2
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Sehr geehrte Ratsuchende,

bei der Entscheidung des OLG Naumburg ging das Gericht davon aus, dass die beabsichtigte Ausbildung nicht mehr erreicht werden könne.

Das unterscheidet beide Fälle. Denn Sie führen ja aus, dass im März ein Studium begonnen werden wird.

Dann aber kann eine Wartezeit von bis zu einem Jahr durchaus möglich sein, d.h. der Unterhalt muss weiter gezahlt werden (BGH FamRZ 2001, 757 ;OLG Thüringen, 1 UF 245/08 ).

Einstellen kann der Kindesvater den Unterhalt sowieso nicht, sofern ein Unterhaltstitel besteht. Allenfalls könnte die Abänderung eingeklagt werden.

Besteht also ein Titel und bleibt die Zahlung gänzlich aus, sollte sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Besteht ekin Titel, sollte schnellstens Klage erhoben werden.

Insoweit sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort schnell einschalten.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wird es aber letztlich zur Einzelfallentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung aller Einzelumstände kommen:

Denn je nach wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern kann man auch durchaus die Auffassung vertreten, dass in der Wartezeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen ist. Das daraus zu erzielende Einkommen wäre dann auf einen Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen.

"Zu berücksichtigen" bedeutet aber, dass auf den grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch eine Anrechung erfolgt. Es bedeutet also keinesfalls, dass der Unterhaltsanspruch automatsich entfällt, wie der Kindesvater es gerne hätte.

Suchen Sie schnell einen Anwalt auf, damit Klage oder Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 13. November 2010 | 14:10

Sehr geehrte Ratsuchende,

es klappt nicht mit dem Gebühreneinzug. Bitte beseitigen Sie eventuelle Probleme schnellstmöglich.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 7. November 2010 | 06:59

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrte Ratsuchende,

es klappt nicht mit dem Gebühreneinzug. Bitte beseitigen Sie eventuelle Probleme schnellstmöglich.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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