Sehr geehrter Ratsuchende,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich verhält es sich bei einer Scheidung so, dass jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst trägt. Wie Sie mitteilen, war das bei Ihnen offenbar ursprünglich auch so vorgesehen.
Wenn Sie mitteilen, Sie hätten nun sowohl Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten als auch die Rechtsanwaltskosten Ihrer Ex-Ehefrau zu tragen, so kann ich mir dies nur anhand zweier Möglichkeiten erklären:
Die erste Möglichkeit ist, dass Sie die Forderung von nachehelichem Unterhalt abgelehnt haben und im Gerichtsverfahren hinsichtlich der gesamten Forderung vollumfänglich unterlegen haben. Dann wäre es möglich, dass Sie auch zur Kostentragung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden sind.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass Sie beziehungsweise Ihr Rechtsanwalt im Rahmen eines Vergleichs zugestimmt haben, auch die Kosten der Gegenseite zu tragen. Dies würde zwar auf den ersten Blick etwas verwunderlich anmuten, kann aber in der Tat in manchen Situationen Sinn machen, wenn die Gegenseite zum Beispiel im Rahmen der Hauptforderung etwas nachgegeben hat.
Wie dies nun genau in Ihrem Fall gewesen ist, kann ich anhand Ihrer Angaben selbstverständlich nicht nachvollziehen.
Nach Überschlägiger Schätzung anhand Ihrer Zahlen sind diese jedoch schlüssig. Bei einem netto – Einkommen von 3800 € kommt man schnell auf einen Streitwert von über 20.000 €. Dann sind auch die Rechtsanwaltskosten von über 2000 € pro Rechtsanwalt schlüssig.
Ich würde Ihnen zu folgendem raten:
Machen Sie erneut einen Termin bei Ihrem Rechtsanwalt. Dieser wird Ihnen sicherlich die Situation noch einmal erklären. Sollten Sie hingegen jedes Vertrauen verloren haben, sollten Sie sich an einen anderen Kollegen wenden. Dieser kann anhand des Scheidungsbeschlusses und Ihrer Angaben relativ schnell feststellen, ob die Sache ordnungsgemäß gelaufen ist.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie noch ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen können, sofern kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde und die einmonatige Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sollte dies in Betracht kommen, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen Kollegen vor Ort wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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