Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten/Lebenspartnern und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Gleichwohl können Personen über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz in Deutschland begründen und auch beibehalten. Ein Ehegatte/Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie bzw. sein Lebenspartner lebt.
Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen bzw. die Anmeldung bei der zuständigen dt. Ordnungsbehörde entfaltet allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung. Jedoch kann eine Anmeldung bei der zuständigen Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indiz dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet hat. Das Selbe wird für das bloße Innehaben eines Wohnungsschlüssels anzunehmen sein.
Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können (ist mit Schlüsselübergabe wohl anzunehmen) und sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen. In Ihrem Falle ist für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht Ihrer Ehegattin daher der nachweisbare Umfang der tatsächlichen Nutzung maßgeblich. Sie müssen ggü. dem Finanzamt beweisen können, dass Ihre Ehegattin mehrmals im Jahr für eine bestimmte Zeit die Wohnung auch tatsächlich genutzt hat (Nachweis über Flugtickets etc.). Der BFH lässt hier eine "über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt Wohnung" als Wohnsitz genügen.
In Ihrem konkreten Fall wird das zuständige Finanzamt aller Voraussicht nach nicht ohne weiteres einer Zusammenveranlagung auf Antrag zustimmen. Ich empfehle Ihnen daher, den Sachverhalt im Vorgang mit dem Finanzamt zu besprechen und nachzufragen, welche Nachweise das Finanzamt für Ihren konkreten Fall und in welcher Form benötigt um eine Zusammenveranlagung (ohne weitere Probleme) anzuerkennten. Ggf. sollten Sie sich die Aussage des Finanzamts in Form einer verbindlichen Auskunft bestätigen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Das war aber nicht meine Frage. Mir geht es nur um die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund eines 2. Wohnsitzes. Ich werde dort schon unbeschränkt steuerpflichtig, wenn ich mich nur einen Tag im Jahr aufhalte. Warum muss sich meine Frau dort länger aufhalten. Ist das von der Nationalität abhängig und wenn ja, wo steht das? Aus dem §1 des EStG und dem §8 der AO ergibt sich das nicht.
Ihre Frau ist - gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung und den oben getätigten Ausführungen - nur mit Übergabe des Schlüssels für die dt. Wohnung nicht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies ist aber Voraussetzung für die Zusammenveranlagung. Die Nationalität ist nicht entscheidend.
Genauere Voraussetzungen zu den Erfordernissen des Innehabens einer Wohnung finden Sie in § 8 AEAO (Anwendungserlass zur AO).
Dr. Traub
Rechtsanwalt