Sehr geehrte Fragestellerin,
1. Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld ist iSv. § 62 EStG
, dass Sie
im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (unbeschränkte Steuerpflicht);
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
nach § 1 Abs. 2 EStG
unbeschränkt steuerpflichtig ist (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht) oder nach § 1 Abs. 3 EStG
als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).
Wenn Sie einen Wohnsitz zum Beispiel durch das Vorhalten einer Wohnung in Deutschland (weiterhin) hatten oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland inne haben, haben Sie per se einen Anspruch auf Kindergeld. Die (polizeiliche) Meldung ist nicht entscheidend. Ferner haben Sie ein Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie als unbeschränkt steuerpflichtig gelten aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wie Sie sich gegenüber der Familienkasse verhalten, kann ich erst nach Akteneinsicht bzw. auf der Grundlage weiterer Informationen klären.
2. Sofern Ihr gesamtes Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegt, können Sie nach § 1 Absatz 3 EStG
einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger stellen. Dies gilt auch, wenn Ihre Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 6136 Euro betragen. Dieser Betrag ist ab 2009 auf 7834 Euro und ab dem Jahr 2010 auf 8004 Euro erhöht worden. Da Sie keine Einkünfte in Spanien haben und lediglich Einkünfte in Deutschland beziehen, können Sie einen Antrag stellen. Die (polizeiliche) Meldung ist lediglich ein Indiz, dass Sie in den Deutschland noch einen Wohnsitz haben. Unabhängig davon ist Anknüpfungspunkt für die persönliche Steuerpflicht in Deutschland, dass Sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht bei der unbeschränkten Steuerpflicht auch die ausländischen Einkünfte erklärt werden müssen. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (§ 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG
).
3. Sie müssen folgendes tun: Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 als Beispiel kreuzen Sie bei dem Mantelbogen das Feld 101 (Ich beantrage für die Anwendung personen- und familienbezogener Steuervergünstigungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden) an und das Feld 102 (Die Bescheinigung EU/EWR ist beigefügt). Zudem müssen Sie das Feld 103 und eventuell noch das Feld 104 ausfüllen. Zur der Erklärung müssen Sie auch die Bescheinigung EU/EWR ausfüllen. Dort ist im wesentlichen zu bescheinigen, dass Sie einen Wohnsitz in Spanien inne haben. Zuständig ist Ihr (letztes) Wohnsitzfinanzamt. Sonderzuständigkeiten gibt es beispielsweise bei Renteneinkünften. Hier ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
Zudem muss ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden. Dieser Antrag kann auf unbeschränkte Steuerpflicht kann auch von uns aus über unsere Kanzlei in München gestellt werden.
Der Antrag kann formlos gestellt werden und ist - abgesehen von den Festsetzungsfristen der Abgabenordnung - an keine Frist gebunden. Er gilt jeweils nur für das einzelne Kalenderjahr. Der Steuerpflichtige hat danach ein Wahlrecht, entweder als beschränkt Steuerpflichtiger i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG
oder wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG
besteuert zu werden.
4. Die Vorteile erlangen Sie in dem Sie die Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige abzugeben (Vordruck ESt1A)samt der entsprechenden Anlagen abgeben und ein schriftlichen Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse stellen, wenn die Voraussetzungen von 1 Abs. 3 EStG vorliegen.
Aufgrund Ihres Antrages auf unbeschränkte Steuerpflicht können Sie - anders als bei beschränkter Steuerpflicht - alle personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine ganze Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen:
- Vorsorgeaufwendungen: Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Beiträge zu privaten Versicherungen.
- Sonderausgaben: Spenden und Beiträge, Ausbildungskosten usw.
- Außergewöhnliche Belastungen: Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, Krankheitskosten, Kurkosten, Kosten der Ehescheidung, Kosten infolge Behinderung oder Pflegebedürftigkeit usw.
- Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige nach § 33a Abs. 1 EStG
- auch an den Ehegatten - bis in Höhe des Unterhaltshöchstbetrages, ggf. gekürzt entsprechend der Ländergruppeneinteilung .
- Kindergeld oder Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.
- Ausbildungsfreibetrag für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, ab 2002 nur noch für volljährige Kinder, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen.
- Schulgeld für den Besuch von Schulen im Ausland ist seit 2008 mit 30 %, höchstens 5 000 EUR, als Sonderausgaben absetzbar (siehe Beitrag Steuervergünstigung für Schulgeld).
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hermes,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mir bereits weitergeholfen hat, die ich in einigen Punkten jedoch nochmals konkretisieren möchte:
Zu Frage/Antwort 1: Soweit ich informiert bin, reicht die bloße Anmeldung eines Wohnsitzes nicht aus, um kindergeldberechtigt zu sein, entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Kurzzeitige Aufenthalte reichen für die Beibehaltung oder Begründung eines inländischen Wohnsitzes nicht aus. Da sich mittlerweile herausgestellt hat, dass mein Aufenthalt im Ausland nicht nur vorübergehend ist und ich mich vielmehr für unbestimmte Zeit in Spanien aufhalten werde, bin ich der Meinung, dass ich meinen inländischen Wohnsitz abmelden sollte und damit (zunächst) meinen Anspruch auf Kindergeld verliere. Stimmen Sie mir insofern zu, dass ich nun zunächst unsere inländischen Wohnsitze abmelden sollte/muss? Und muss die Abmeldung vom Kindergeld gesondert erfolgen oder geschieht dies automatisch mit der Abmeldung des Wohnsitzes?
Zu Frage/Antwort 3: Laut Aussage vom Finanzamt hatte ich im Jahre 2010 einen Wohnsitz in Deutschland und bin somit ohnehin dort einkommenssteuerpflichtig, das heißt, die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht wäre für 2010 hinfällig (obwohl ich 2010 auch schon einen Wohnsitz in Spanien hatte). Stimmen Sie dem zu, dass ich meine Einkommensteuererklärung für 2010 wie gewohnt abgebe (trotz Wohnsitz in Spanien), meinen Wohnsitz in Deutschland nun abmelde und ab dem Kalenderjahr 2011 die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantrage, wie von Ihnen beschrieben (Ankreuzen der genannten Felder und formloser Antrag)? Kann die unbeschränkte Steuerpflicht immer nur rückwirkend, das heißt für das letzte Kalenderjahr, oder auch für das laufende bzw. das jeweils folgende Kalenderjahr beantragt werden? Wie kann ich meinen Kindergeldanspruch geltend machen, sollte mir die unbeschränkte Steuerpflicht immer nur rückwirkend zuerkannt werden?
Vielen Dank für Ihre erneute Auskunft!
Mit freundlichen Grüßen
Zu 1. Dann sollten Sie Ihren inländischen Wohnsitz bei der Gemeinde abmelden. Rein vorsorglich sollten Sie der Familienkasse melden, dass Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt haben und keinen (polizeilichen) Wohnsitz mehr in Deutschland inne haben.
Zu 3. Ja, so sollten Sie vorgehen. Wenn Sie weiterhin eine Wohnung in Deutschland inne haben, also über einen Wohnsitz verfügen, brauchen Sie sich gar nicht abzumelden; Sie wären nichtsdestotrotz in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn Sie beispielsweise eine Wohnung nur für einen sehr geringen Zeitraum im Jahr nutzen.
Den formlosen Antrag können Sie jetzt für das Jahr 2011 stellen.
Vielen Dank für die Manadatierung in der Sache. Sie werden innerhalb von zwei Werktagen Ihre Fragen beantworten.