Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass überobligatorische Einkünfte nicht eheprägend sind (BGH FamRZ 2003, 518
). Allerdings hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass Einkommen nicht überobligatorisch sind, wenn die Unterhaltsberechtigte Ehefrau bereits während der Ehe vollschichtig erwerbstätig war (vgl. OLG Hamm vom 9.5.2003).
Ihre Frau hat also nicht Recht, wenn Sie behauptet, Sie müsse nicht arbeiten, denn Sie hat durch die Arbeit trotz der Kindesbetreuung gezeigt, dass dies möglich ist.
Die meisten Leitlinien der OLG´s, so auch des OLG Frankfurt, sehen aber vor, dass die Kosten der Kinderbetreuung vom Einkommen der Ehefrau als Verbindlichkeiten bei der Berechnung abgezogen werden können und zusätzlich eine Pauschale von 200 €, wenn Aufwendungen für die Betreuung entstehen wie etwa Fahrtkosten. Ihre Exfrau könnte also sehr wohl einen Unterhaltsanspruch haben, denn dieser besteht nach § 1570 I BGB
wegen Betreuung des Kindes. Bei der Berechnung ist aber das Einkommen der Exfrau nicht mit 0 einzusetzen, sondern mit den 1600 € abzüglich der Betreuungskosten. Ob sich dann noch ein Anspruch, auich nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts ergibt, kann ich von hier nicht beurteilen, dieses müsste konkret berechnet werden, denn das Nettoeinkommen beider Seiten muss erst bereinigt werden.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Jedoch hatte ich vergessen hinzuzufügen, dass während meine ExFrau arbeiten geht wird unser Kind von ihren Elternteil in ihrem Haus betreut. Sie muss also nicht extra irgendwo hinfahren da die Eltern im gleichen Haus wohnen.
Dennoch könnte sie oder hat sie Chancen vor Gericht Unterhalt wegen überobligatorische Tätigkeit zu fordern?
Notfalls könnte meine Mutter das Kind auch ganztags betreuen.
Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück. Sie müssen unterscheiden zwischen dem Unterhaltsanspruch an sich und der Frage der konkreten Berechnung. Ihre Exfrau hat einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 I BGB
wegen Betreuung des minderjährigen Kindes gegen Sie. Dieser ist vorhanden, die Frage der überobligatorischen Tätigkeit spielt nur bei der Berechnung eine Rolle. Ihre Exfrau kann also nicht Unterhalt wg. überobligatorischer Tätigkeit fordern, sondern wg. Betreuung, egal ob Sie díese selbst vornimmt. Bei Großeltern können auch Kosten der Betreuung entstehen, wie etwa Fahrtkosten. Die Frage der Betreuung um eine Erwerbstätigkeit der Mutter zu ermöglichen, spielt erst eine entscheidende Rolle ab einem Alter des Kindes ab drei Jahren. Vorher ist die Mutter nicht verplichtet erwerbstätig zu sein und hat generell dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch. Ob sich auch der Höhe nach ein Anspruch ergibt, kann nur bei einer konkreten Berechnung ermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht