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überbezahlung

| 4. September 2005 09:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo
habe da ein Problem mit der Überbezahlung meines Ortszuschlages (öffentlicher Dienst).
Ich habe seit meiner Scheidung von meinem Arbeitgeber zuviel Lohn ausbezahlt bekommen, da durch meine Scheidung sich der Ortszuschlag verringert hat. (als lediger stufe 1 und verheirate stufe 2)Ich habe meine Lohnsteuerkarte umtragen lassen und diese bei meinem Arbeitgeber wieder zurück gegeben ,gleich nach der Scheidung . Da ich das nicht wußte daß der Ortszuschlag in verschiedene Stufen eingeteilt ist habe ich mich nicht drum gekümmert ,es sind aber so knapp 50euro zuuviel ausbezahlt worden pro Monat.Ich erhielt jetzt einen Brief das es jemand aufgefallen sei ,das ich zuviel ausbezahlt bekommen habe und mit der Septemberabrechnung das einbehalten werde (450 euro).
nun wollte ich wissen ob dies Rechtmäßig ist ,ob ich das zurückzahlen muß da es ja nicht mein Verschulden war und wenn ja ob der Arbeitgeber daß auf einmal vom Lohn abziehen darf.

4. September 2005 | 09:26

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach der Entscheidung des BAG vom 16.11.1989 ( 6 AZR 114/88 ) kann eine Überzahlung beim Ortszuschlag zurückgefordert werden, auch ohne dass es auf Ihr Verschulden ankommt. Dieses liegt daran, dass dabei die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung finden werden.

Sie werden daher zurückzahlen müssen, sofern sich auch den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, was aber Frage einer individuellen Beratung sein wird, die dieses Forum so nicht bieten kann (siehe Button "Hilfe).

Es ist auch zulässig, durch Verrechung den gesamten Betrag einzubehalten, SOFERN nicht dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden. Hier wird sich aber ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über eine monatliche Teilverrechnung wirklich lohnen, wenn die Einmalzahlung Sie tatsächlich in finanzielle Engpässe bringen wird.


Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können; aber "Schönschreiberei" nützt Ihnen nichts.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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