Seh geehrte Anwälte, ich bitte die Frage anzunehmen, wenn sie sich damit ausgiebig befasst haben. seit 1992 ist allgemein üblich, dass Beweisverbote nur greifen, wenn wirksam in einem engen Zeitfenster widersprochen wurde. ( § 257 StPO ) Der BGH sagte, dass ein Beschuldigter auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden muss, wenn er nicht anwaltlich vertreten ist. Nun gibt es unselbständige und selbständige Beweisverbote die sich entweder aus § 100ff StPO oder Art.2 GG ableiten. Es gibt nun Ausnahmen von der Widerspruchslösung in der Form wie sie in § 136 und 136a StPO verankert sind.