Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Mit welcher Strafe und mit welchen Kosten (Schmerzensgeld, Anwaltskosten Gegner, Gerichtskosten, etc.) muss ich in etwa rechnen?"
Bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung droht nach § 223 StGB
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Zu erwarten wäre hier eine Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen.
Zivilrechtlich haben Sie den Zustand herzustellen, der ohne den Faustschlag bestanden hätte. Daher wären dabei hauptsächlich die Behandlungskosten und die Krone selbst zu zahlen. Dies dürfte im Bereich von 500 - 800 € liegen.
Bezüglich des Schmerzensgelds kommt es maßgeblich auf die attestierten Schäden durch den Schlag an. Bei eher mäßigen Verletzungen dürften 250 € angemessen sein. Sie Summe kann sich je nach Schwere der Verletzungen auch erhöhen.
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem veranschlagten Streitwert. Dies kann z.B. mit folgendem Rechner berechnet werden:
https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner
In der Summe dürften also Kosten von mindestens 1000 € auf Sie zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 24.09.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Beantwortung.
Liegt es im Bereich des Möglichen das die Anzeige nicht weiter verfolgt wird, oder ist dies eher unwahrscheinlich. Kann ich mich im Zweifelsfall auf Notwehr / Notsiutation berufen? Ist es ratsam mich von einem Anwalt vertreten zulassen?
Viele Grüße und vielen Dank
Nachfrage 1:
"Liegt es im Bereich des Möglichen das die Anzeige nicht weiter verfolgt wird, oder ist dies eher unwahrscheinlich. Kann ich mich im Zweifelsfall auf Notwehr / Notsiutation berufen? Ist es ratsam mich von einem Anwalt vertreten zulassen?"
Das ist - je nach Akteninhalt - durchaus möglich. Hier kommt es im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen an. Diese sollte man bevor man sich ggf. weiter zur Sache einlässt sichten und das weitere Aussageverhalten daran ausrichten. Hierbei kann ein Anwalt sicherlich hilfreich sein, da nur dieser umfassende Akteneinsicht erhält.
Ihre Schilderung lässt auch nicht von vornherein eine Notwehrsituation ( § 32 StGB
) entfallen. Dazu müsste ein Angriff auf Sie unmittelbar bevor gestanden haben. Da Sie bereits vorher verbal angegangen wurden und der geschädigte die Faust ballte, könnte man dies nach Akteneinsicht womöglich erfolgreich begründen. Da Sie sich auch unmittelbar nach dem Geschehen in dieser Richtung geäußert haben, ist für Sie eher positiv als negativ zu werten.