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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

27. August 2020 15:56 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Sehr geehrte Anwälte,

es geht um folgenden Fall:

Person A (männlich) und Person B (weiblich) sind in einer eheähnlichen Beziehung (beide volljährig).
Während dieser Zeit entstehen diverse Bild- und Videoaufnahmen. Die Bilder werden alle von B in Form von Nackt-Selfies gemacht und dem Partner A auf das Smartphone geschickt. Auf den Videoaufnahmen sind beide Personen beim Geschlechtsverkehr zu sehen. Alle Aufnahmen entstehen in gegenseitiger Zustimmung.

Nach der Trennung, lädt A die Bild- und Videoaufnahmen auf eine weltbekannte US-amerikanische Internetseite für Erwachsenenunterhaltung hoch. B bekommt dies indirekt mit und kontaktiert einen gemeinsamen Bekannten. Als A durch jenen Bekannten erfährt, dass B sich durch die Veröffentlichung gestört fühlt, entfernt er umgehend die Bild- und Videoaufnahmen.

Person B hatte jedoch vor der Kontaktaufnahme mit dem Bekannten den Computer-Bildschirm mit dem Smartphone abfotografiert und geht damit zur Polizei und erstattet Anzeige.

Die Polizei lädt A wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Vernehmung auf das Kommissariat ein. A macht jedoch von seinem Schweigerecht Gebrauch. Einige Zeit später steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Haustür von A. Person A zeigt sich kooperativ und lässt die Beamten die Wohnung durchsuchen. Es werden ein Smartphone und PC beschlagnahmt.

Auf dem Smartphone befinden sich keine Bild- und Videoaufnahmen aus der Beziehung. Auf dem PC sind jene Aufnahmen jedoch noch vorhanden.

Im Durchsuchungsbefehl wird aufgeführt, dass A die Aufnahmen hochgeladen habe obwohl B dies nicht wollte. Da nach der Trennung kein Kontakt mehr bestand entspricht das nicht der Wahrheit (lässt sich natürlich nicht nachweisen).

Es lässt sich aus technischer Sicht (IP Logging) nicht nachweisen, dass tatsächlich A die Aufnahmen hochgeladen hat, da die Internetseite nicht protokolliert. Da alle Aufnahmen mit dem Gerät von B gemacht worden sind, könnte sie über diese Dateien auch verfügen und somit potentieller Uploader sein.

Gegen Person A wird ermittelt gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 KunstUrhG , 201a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 , 205 , 53 , 74 StGB .

Wie hoch stehen die Chancen, dass Person A verurteilt wird, lassen sich aus der Sache Faktoren ableiten, die sich strafmildernd auswirken könnten?
Mit welchen Kosten müsste Person A rechnen, wenn er sich rechtliche Unterstützung nimmt und es zu einer Gerichtsverhandlung kommt?
Mit welcher Strafe darf A bei einer Verurteilung rechnen?


Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die zitierten Strafnormen setzen für eine Strafbarkeit nicht voraus, dass die abgebildete Person der Veröfföffentlichung widerspricht. Es ist für eine Straflosigkeit vielmehr die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich, die Ihrer Sachverhaltsschilderung nach nicht vorliegt.

Damit ist dem Grunde nach eine Strafbarkeit gegeben.

Indes gilt im Strafrecht der Grundsatz "in dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten. Der Staat ist in der Beweispflicht für die Begehung der Straftaten. Das heißt die Anklage müsste nachweisen, dass der A die Bildaufnahmen veröffentlicht hat. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach ist die einzige Möglichkeit, diesen Beweis zu führen, die zeugenschaftliche Vernehmung des B. Wenn dieser glaubhaft aussagt, dass A die Tat begangen hat, so erscheint eine Verurteilung wahrscheinlich. Andernfalls wird wahrscheinlich keine Veurteilung erfolgen, da der Tatnachweis nicht gelingen wird.

Ich kann Ihnen keine zuverlässige Vorhersage hinsichtlich der Straferwartung machen. Ich kann dem Sachverhalt keine besonderen strafmildernden oder strafschärfenden Gesichtspunkte entnehmen. Meiner Einschätzung nach würde hier je nach Tatumfang (Art und Menge der Bilder, Verbreitungsgrad etc.) und den näheren Umständen des Einzelfalles (Täter, bisherige Vorstrafen, Folgen der Tat etc.) entweder auf eine schwere Geldstrafe oder eine geringe Bewährungsstrafe erkannt werden. Dies ist jedoch eine unverbindliche und nicht belastbare Einschätzung, da das entscheidende Gericht das Strafmaß festlegen wird.

Die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe richten sich nach der Honorarvereinbarung mit dem Anwalt im Einzelfall. Es kann ein gesetzliches Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart oder eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2020 | 20:18

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort.

Würden Sie empfehlen, dass Person A umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt oder sollte er lieber abwarten bis sich die Staatsanwaltschaft meldet?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2020 | 21:55

Ergänzung vom Anwalt 27. August 2020 | 21:58

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Es ist in jedem Falle empfehlenswert, sich im Rahmen eines Strafverfahrens bei derartig ernsthaften und offenbar zutreffenden Vorwürfen anwaltlich vertreten zu lassen. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung kann dem Beschuldigten unter keinen Umständen zum Nachteil gereichen und bewirkt, dass die Rechte des Beschuldigten optimal gewahrt werden sowie dass die Gefahr von unvorteilhaften Einlassungen und Prozesshandlungen minimiert wird.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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