Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die zitierten Strafnormen setzen für eine Strafbarkeit nicht voraus, dass die abgebildete Person der Veröfföffentlichung widerspricht. Es ist für eine Straflosigkeit vielmehr die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich, die Ihrer Sachverhaltsschilderung nach nicht vorliegt.
Damit ist dem Grunde nach eine Strafbarkeit gegeben.
Indes gilt im Strafrecht der Grundsatz "in dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten. Der Staat ist in der Beweispflicht für die Begehung der Straftaten. Das heißt die Anklage müsste nachweisen, dass der A die Bildaufnahmen veröffentlicht hat. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach ist die einzige Möglichkeit, diesen Beweis zu führen, die zeugenschaftliche Vernehmung des B. Wenn dieser glaubhaft aussagt, dass A die Tat begangen hat, so erscheint eine Verurteilung wahrscheinlich. Andernfalls wird wahrscheinlich keine Veurteilung erfolgen, da der Tatnachweis nicht gelingen wird.
Ich kann Ihnen keine zuverlässige Vorhersage hinsichtlich der Straferwartung machen. Ich kann dem Sachverhalt keine besonderen strafmildernden oder strafschärfenden Gesichtspunkte entnehmen. Meiner Einschätzung nach würde hier je nach Tatumfang (Art und Menge der Bilder, Verbreitungsgrad etc.) und den näheren Umständen des Einzelfalles (Täter, bisherige Vorstrafen, Folgen der Tat etc.) entweder auf eine schwere Geldstrafe oder eine geringe Bewährungsstrafe erkannt werden. Dies ist jedoch eine unverbindliche und nicht belastbare Einschätzung, da das entscheidende Gericht das Strafmaß festlegen wird.
Die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe richten sich nach der Honorarvereinbarung mit dem Anwalt im Einzelfall. Es kann ein gesetzliches Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart oder eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Würden Sie empfehlen, dass Person A umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt oder sollte er lieber abwarten bis sich die Staatsanwaltschaft meldet?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es ist in jedem Falle empfehlenswert, sich im Rahmen eines Strafverfahrens bei derartig ernsthaften und offenbar zutreffenden Vorwürfen anwaltlich vertreten zu lassen. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung kann dem Beschuldigten unter keinen Umständen zum Nachteil gereichen und bewirkt, dass die Rechte des Beschuldigten optimal gewahrt werden sowie dass die Gefahr von unvorteilhaften Einlassungen und Prozesshandlungen minimiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -