Selbst wenn der Versicherungsnehmer durch Schriftverkehr mit der Versicherungsgesellschaft nachweisen kann, daß das Motiv eine steuerbegünstigte Kapitalanlage mit Auszahlung nach 12 Jahren war und der Zeitpunkt der Fälligkeit 15 Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter belegt, daß es nicht um Altersvorsorge ging, wäre dies unbeachtlich für den Versorgungsausgleich. ... Steht nun dem Versicherungsnehmer das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt bevor, so hat er nach Gesetzeslage nur noch die Wahl, das Kapitalwahlrecht steuerschädlich vorzeitig in der Ehezeit auszuüben und damit seine gesamte Kalkulationsgrundlage für die a priori steuerbegünstigte Kapitalanlage zu verlieren oder aber für immer auf das gesamte Kapital zugunsten einer Rente, die er niemals wollte, zu verzichten und die Rente auch noch zur Hälfte mit dem geschiedenen Ehegatten teilen zu müssen. ... Falls das Kapitalwahlrecht bis zum Ende der Ehezeit deshalb nicht ausgeübt werden kann, weil die Versicherungsbedingungen dies aus den genannten steuerrechtlichen Gründen erst fünf Monate vor Fälligkeit der Versicherungsleistung zulassen, kann mit der Kündigung des Versicherungsvertrages vor dem Ende der Ehezeit mit Kapitalabfindung nach dem Ende der Ehezeit, evtl. auch nach der Scheidung, bewirkt werden, daß die nunmehr gekündigte Rentenversicherung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegt.