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Vermögensaufteilung

19. Juni 2008 12:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:35

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich Sie um eine Rechtsauskunft.

Wecher Wert ist zu teilen bei einer Vermögensaufteilung ohne Gericht bei einer Scheidung?

Bankrente abgeschlossen in 2003 für beide Ehepartner der Rentenbeginn ist der 01.01 2011.

Ist der Kontostand am Tag der Scheidung oder der Kontostand am Tag der Auszahlung der Rente massgebend?

19. Juni 2008 | 12:58

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Lebt das Ehepaar in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so findet ein Zugewinnausgleich statt. Anfangsvermögen ist dabei gemäß § 1374 Abs.1 , 1 .HS BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Das Endvermögen ist gemäß § 1375 Abs.1 S.1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört, d.h. bei Scheidungsantrag. Wenn Sie den Zugewinnausgleich vornehmen wollen, so müssen Sie dann das Anfangsvermögen und das Endvermögen beider Ehepartner berechnen, d.h. Sie ziehen von dem Endvermögen das Anfangsvermögen ab. Derjenige, der weniger Vermögen erworben hat, hat einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz. Beispiel: Hat Eheparter X ein Anfangsvermögen von 10.000,- € und ein Endvermögen von 20.000,- €, so hat er in der Ehezeit 10.000,- € erworben. Hat Ehepartner Y ein Anfangsvermögen von 20.000,- € und ein Endvermögen von 50.000,- €, so hat er 30.000,- € erworben. Damit ist sein Erwerb um 20.000,- € höher als der von X. Person X hat damit einen Anspruch auf Ausgleich der Hälfte, also 10.000,- €.

Bei Rentenansprüchen aus einer Bankrente gilt ebenfalls, dass Stichtag das Datum des Scheidungsantrags ist. Der Versorgungsausgleich selber wird nach der komplizierten Vorschrift des § 1587a BGB vorgenommen und wird im Scheidungsverfahren vom Gericht automatisch durchgeführt. Sie erhalten dann entsprechende Vordrucke, auf denen Sie Ihre Rentenanwartschaften bezeichnen müssen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juni 2008 | 16:24

Sehr geehrter Herr RA,

ich habe eine Nachfrage.

Der Vermögensausgleich und die Scheidung sind erledigt.
DieVermögensaufteilung haben wir privat durchgeführt.

Mir geht es um die Bankrente die wir mit Kontostand am Datum des Scheidungsantrages geteilt haben.
Ich denke aber , das dies ein Fehler war, da der Sparbonus erst am Ende der Laufzeit fällig ist also 2011.

Mir reicht als Antwort ein Richtig oder Falsch

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juni 2008 | 16:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern die rente auf Ihrer beiden Namen abgeschlossen war, dürfte der Sparbonus tatsächlich erst 2011 fällig sein.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

ANTWORT VON

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