Sehr geehrte Anwältin / Anwalt, folgender Sachverhalt aus dem Mietrecht beschäftigt mich gerade sehr: - Mietvertrag vom 01.09.2010 Grundmiete / Betriebskosten / verbrauchsabhänige Nebenkosten = 341,59€ / 121,16€ / 93,25€ [mtl] Mietvertrag §5 Nr. 2 (1) Vermieterin ist berechtig nach gesetzlichen Vorschriften auch rückwirkend zu erhöhen. Insbesonder Modernisierung und Bewirtschaftungskosten. (2) Bei preisgebundenem Wohnraum (ja) gilt die zulässige Miete als vereinbart. (4) Vermieterin ist berechtigt neu entstehende Betriebskosten entsp. gesetzlichen Bestimmungen einzubeziehen. - Mieterhöhung zum 01.07.2011 Anhebung der Grundmiete auf 409,12€ (19,76%) Begründung der Mieterhöhung mit Ankündigung dieser am 10.06.2011: - geänderte Kapitalkosten: Anstieg um 40% - Verwaltungskosten, Instandhaltung nach Verbraucherpreisindex um 3,723% - Mietausfallwagnis um 19,77% Die geänderten Kapitalkosten werden auf Nachfrage mit einer Erbbauzinsanpassung für das Grundstück von 13.003,60€ auf 18.193,11€/Anno dargelegt. auf Nachfrage am 21.06.2011 erhalten: Das belegende Schreiben der Wohnungsbaugeselschaft gibt an, dass am 12.06.2008 der Erbbauzins rückwirkend ab dem 01.01.2008 "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" anzupassen ist, wenn durch die Gemeindeverwaltung eine Anspruch auf weitere Erhöhungen desselben ausgeschlossen wird.